Urteil des BVerwG vom 29.03.2006

Pakistan, Doppelehe, Verfahrensmangel, Staatenlosigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 78.05
VGH 5 B 03.1371
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und
Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein mit dem Vorliegen von Verfahrensfehlern begründete (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-
teil des Verwaltungsgerichtshofs ist unbegründet. Wegen eines Verfahrensfeh-
lers kann die Revision nur zugelassen werden, wenn der geltend gemachte
Verfahrensmangel vorliegt und die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf
beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.
a) Die Beschwerde macht zum einen geltend, das Berufungsgericht habe we-
sentlichen Sachvortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen; es hätte „sich
zwingend mit dem umfassenden Vorbringen des Klägers befassen müssen,
dass und aus welchen Gründen er die Ehe in Pakistan für unwirksam gehalten
und weswegen er dazu keine Angaben im Einbürgerungsverfahren gemacht
hatte“. Damit ist kein von der Beschwerde als Verfahrensfehler gewerteter Um-
stand vorgetragen, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.
Die Beschwerde gibt das Berufungsurteil unzutreffend wieder, indem sie vor-
trägt, „das Berufungsgericht (habe) die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung allein
auf den Tatvorwurf der strafbaren Doppelehe (gegründet)“. Der Verwaltungsge-
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richtshof hat vielmehr die Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
und § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG - zutreffend - dahingehend wiedergegeben, dass
dazu ein unbescholtener Lebenswandel und die Gewährleistung des Einord-
nens in die deutschen Lebensverhältnisse gehörten (S. 10 f. des Berufungsur-
teils), und - kumulativ - diese beiden Voraussetzungen vom Kläger als nicht er-
füllt angesehen; insbesondere hat das Berufungsgericht es als „nicht hinrei-
chend gewährleistet (angesehen), dass der Kläger sich in die deutschen Le-
bensverhältnisse einordnet“; diese Einbürgerungsvoraussetzung erfülle regel-
mäßig nicht, wer eine Doppelehe führe (S. 11 unten des Berufungsurteils).
Dass der Kläger sich wegen Doppelehe (§ 171 StGB a.F.) strafbar gemacht hat,
ist somit nicht der allein tragende Gesichtspunkt gewesen, auf den das Beru-
fungsgericht seine Annahme gestützt hat, der Kläger habe seine Einbürgerung
rechtswidrig bewirkt. Gegen die - gleichfalls selbstständig tragende - Erwägung
des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Kläger nicht gewährleiste, sich in die
deutschen Lebensverhältnisse einzuordnen, da er in der Bundesrepublik eine
Doppelehe geführt habe, hat die Beschwerde - ausgehend von ihrem unzutref-
fenden Verständnis des Berufungsurteils - sich nicht gewendet.
b) Als eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) betrachtet es die Beschwerde sodann, dass das
Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen habe,
„von der Unwirksamkeit der Eheschließung in Pakistan ausgegangen zu sein“.
Auch insoweit betrifft ihre Rüge keinen das Berufungsurteil allein und selbst-
ständig tragenden Grund.
Für den Verwaltungsgerichtshof war es „offenkundig, dass der Kläger entgegen
der unglaubhaften Schutzbehauptung seine Familienverhältnisse in Pakistan
der Einbürgerungsbehörde gegenüber gezielt und mit Täuschungswillen des-
halb verschwiegen hat, um seine ‚problemlose’ Einbürgerung als Ehegatte einer
deutschen Staatsangehörigen zu erreichen“ (S. 12 unten des Berufungsurteils).
Diese Würdigung des Sachverhalts und Wertung des Verhaltens des Klägers
dahingehend, dass dieser seine Einbürgerung durch Täuschung erwirkt habe,
ist wiederum auf zwei Erwägungen gestützt, von denen die eine sich auf das
Verschweigen der Eheschließung in Pakistan und die andere sich auf die
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Nichterwähnung der aus jener Ehe hervorgegangenen drei Kinder des Klägers
bezieht (siehe S. 12 Mitte des Berufungsurteils). Dass und in welcher Hinsicht
die Vorinstanz verfahrensfehlerhaft darauf abgestellt haben könnte, dass der
Kläger „auf die ausdrückliche Frage im Antragsformular nach allen ‚minderjähri-
gen und volljährigen, ehelichen und nichtehelichen Kindern’ auch aus ‚früherer
Ehe’ … nur das gemeinsame Kind mit Frau S. (seiner zweiten Ehefrau) ange-
geben“ hat und dass sich „auch in dem vom Kläger vorgelegten Lebenslauf …
keine weitergehenden Angaben (finden)“ (S. 12 unten des Berufungsurteils),
wird von der Beschwerde nicht behauptet. Ihr Vorbringen, der Kläger sei von
der Unwirksamkeit seiner in Pakistan geschlossenen Ehe ausgegangen, mit
dem sich das Berufungsgericht zudem erkennbar auseinander gesetzt hat, be-
trifft nicht seine Angaben zu ehelichen bzw. nichtehelichen Kindern. Die Be-
schwerde rügt der Sache nach mit ihrer Verfahrensrüge die Beweiswürdigung
des Verwaltungsgerichtshofes, die dem materiellen Recht zuzurechnen ist.
c) Soweit die Beschwerde ferner behauptet, „der Kläger wäre nach Entzug der
deutschen Staatsangehörigkeit staatenlos (und) verlöre damit auch seine Rech-
te aus der Unionsbürgerschaft nach Art. 17 EG“, würdigt sie den Sachverhalt
anders als das Berufungsgericht. Damit allein ist noch kein Verfahrensfehler
bezeichnet.
Allerdings will der Kläger die Feststellung des Berufungsgerichts, dass er mit
dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht kraft pakistanischen
Rechts seine bisherige Staatsangehörigkeit verloren habe (S. 13 unten des Be-
rufungsurteils), nicht gegen sich gelten lassen; die Beschwerde macht vielmehr
insoweit geltend, „der Kläger, der bei der Berufungsverhandlung nicht anwe-
send (gewesen sei, habe) dazu weder befragt werden (können) noch (habe) er
Gelegenheit (gehabt), sich zu diesem neuen Sachvortrag zu äußern“. Auch
damit ist indessen kein Verfahrensmangel aufgezeigt. Der Kläger war in der
mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2005, in der ausweislich der Sitzungsnie-
derschrift „die Frage des Vertrauensschutzes, der Einhaltung einer ‚Rücknah-
mefrist’ und der Ermessenserwägungen, insbesondere auch im Blick auf die
Frage der Staatenlosigkeit erörtert“ worden ist und in der kein Antrag auf Verta-
gung oder Einräumung einer Schriftsatzfrist in Bezug auf die in der Sitzung
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übergebenen Unterlagen zum Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit
gestellt worden ist, anwaltlich vertreten; die Beschwerde legt nicht dar, dass
und in welcher Hinsicht im Falle persönlicher Anwesenheit des Klägers weiterer
Aufschluss und insbesondere den Feststellungen des Berufungsgerichts entge-
gengesetzte Erkenntnisse zur Frage der Auswirkungen der Einbürgerung des
Klägers in Bezug auf seine pakistanische Staatsangehörigkeit zu gewinnen ge-
wesen wären.
d) Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe „sich mit
dieser Thematik nicht auseinander gesetzt, sondern sich … ausschließlich auf
das erstmalig im Berufungstermin eingeführte Vorbringen des Beklagten ge-
stützt“, ist ihr entgegenzuhalten, dass es dem Beklagten bis zum Schluss der
mündlichen Berufungsverhandlung unbenommen war, neuen Sachvortrag in
das Verfahren einzuführen, und dass das Berufungsgericht auch diesen Sach-
vortrag, insbesondere das ihm vom Beklagten vorgelegte Schreiben der Deut-
schen Botschaft in Islamabad vom 4. Oktober 1993 (Bl. 28/29 der Akten), für
seine Entscheidung verwerten durfte und musste. Ob die so gewonnenen Er-
kenntnisse schon für den hier maßgeblichen Zeitpunkt, die Einbürgerung des
Klägers im Jahre 1991, Gültigkeit besaßen und deshalb den Schluss rechtfertig-
ten, dass „der Kläger im Besitz der pakistanischen Staatsangehörigkeit geblie-
ben ist“ (S. 14 oben des Berufungsurteils), betrifft nicht das Verfahren, sondern
ist eine Frage des materiellen Rechts. Umstände, nach denen sich hier eine
weitere Sachaufklärung, welche der Kläger auch nicht beantragt hat, aufge-
drängt hätte, benennt die Beschwerde nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmo-
dernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S.718).
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit
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