Urteil des BVerwG vom 29.08.2007

Gütliche Einigung, Hund, Regierung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 77.07
VGH 9 BV 06.1431
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 14. November 2006 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigela-
denen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) zugelassen werden.
Zu Unrecht meint die Beschwerde, grundsätzliche Bedeutung liege in der Fra-
ge, „ob die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX
vor Einleitung des Kündigungsverfahrens bzw. Ausspruch der Kündigung eine
Rechtmäßigkeitvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrati-
onsamtes ist“.
Soweit sich die Frage auf die Durchführung eines Präventionsverfahrens „vor …
Ausspruch der Kündigung“ bezieht, kann sie sich in einem verwaltungsge-
richtlichen Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer schwerbehin-
derungsrechtlichen Zustimmung zur Kündigung nicht stellen. Denn Rechtmä-
1
2
3
4
- 3 -
ßigkeitsvoraussetzung für die Kündigungszustimmung kann nur sein, was vor
dieser Entscheidung liegt, der Ausspruch der Kündigung folgt ihr aber nach.
Soweit die Beschwerde geklärt wissen will, ob die Durchführung eines Präven-
tionsverfahrens eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsent-
scheidung des Integrationsamtes ist, bedarf es - ungeachtet dessen, dass das
Verwaltungsgericht die Berufung (auch) wegen grundsätzlicher Bedeutung zu-
gelassen hat und Klägerin, Beklagter und Beigeladener übereinstimmend in der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof angeregt haben, die
Revision zuzulassen - eines Revisionsverfahrens nicht. Denn ohne eingehen-
den Begründungsbedarf ergibt sich die Antwort aus dem Gesetz dahin, dass die
Durchführung eines Präventionsverfahrens keine Rechtmäßigkeitsvoraus-
setzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes ist. § 84
Abs. 1 SGB IX gibt dem Arbeitgeber auf, frühzeitig die Schwerbehindertenver-
tretung und die in § 93 SGB IX genannten Vertretungen sowie das Integrations-
amt einzuschalten. Diese dem Arbeitgeber aufgegebene Aufgabe ist aber we-
der in § 84 (am Ende des Kapitel 3 „Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte
der schwerbehinderten Menschen“) noch in den §§ 85 ff. SGB IX (im Kapitel 4
„Kündigungsschutz“) mit der Aufgabe des Integrationsamtes, über die Zustim-
mung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, ver-
knüpft. Einer solchen Verknüpfung bedarf es auch nicht, weil im Kündigungs-
schutzverfahren als eigenständige Aufgabe des Integrationsamtes bestimmt ist,
dass dieses eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der
Schwerbehindertenvertretung einholt und den schwerbehinderten Menschen
anhört (§ 87 Abs. 2 SGB IX) und in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche
Einigung hinwirkt (§ 87 Abs. 3 SGB IX). Auch wenn die Durchführung eines
Präventionsverfahrens keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustim-
mungsentscheidung des Integrationsamtes ist, kann dieses doch im Rahmen
seiner Ermessensentscheidung gegebenenfalls zulasten des Arbeitgebers be-
rücksichtigen, wenn bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens die
Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (vgl. BAG, Urteil vom
7. Dezember 2006 - 2 AZR 182.06 - NJW 2007, 1995 = juris Rn. 27 zur Beurtei-
lung einer Kündigung als sozial ungerechtfertigt). Anhaltspunkte für eine solche
Fallgestaltung sind im Streitfall weder den tatsächlichen Feststellungen im Be-
5
- 4 -
rufungsurteil zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Denn Kündigungsgrund war
und ist unverändert geblieben der auf der Organisationsentscheidung des Bei-
geladenen beruhende Wegfall der Aufgabe als ständige Vertreterin der Kinder-
gartenleiterin.
Da die Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integra-
tionsamtes nach §§ 85 ff. SGB IX ist, ist im Streitfall nicht klärungsfähig, „ob
§ 84 Abs. 1 SGB IX für den Fall der Änderungskündigung Anwendung erlangt“
(Beschwerdebegründung S. 4 Abs. 2).
Grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht der Frage zu, „inwieweit die mit
der Änderungskündigung verbundene Herabstufung der Beschwerdeführerin in
ihrem Tätigkeitsbereich sowie der Vergütung … angemessen und zumutbar ist“
(Beschwerdebegründung S. 4 unter 2.). Denn das ist keine Frage, die allge-
meingültig beantwortet werden könnte; vielmehr hängt die Antwort auf die Fra-
ge, ob ein anderer Arbeitsplatz angemessen und zumutbar ist, von den konkre-
ten Umständen des Einzelfalles ab. Dem Senatsurteil vom 12. Januar 1966
- BVerwG 5 C 62.64 - (BVerwGE 23, 123) kann nicht entnommen werden, dass
nur eine Zurückstufung um eine Vergütungsgruppe im Bereich des Angemes-
senen liege.
Grundsätzliche Bedeutung hat schließlich nicht die Frage, „ob bei Gemeinden,
die keine eigene Schwerbehindertenvertretung besitzen, Bindung an den Für-
sorgeerlass des Finanzministeriums des Freistaates Bayern vom 17.04.2002
besteht“ (Beschwerdebegründung S. 4 unter 3. und S. 5 ff.). Denn zum einen
kam es nach dem Berufungsurteil nicht auf diesen Fürsorgeerlass an, weil nach
der Auffassung des Berufungsgerichts das Abwägungsermessen nach § 89
Abs. 2 SGB IX eingeschränkt ist (BU S. 11/12). Zum anderen bindet dieser Für-
sorgeerlass Gemeinden nicht; es wird ihnen - wie die Beschwerde selbst er-
kennt - nur empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Die Revision kann auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu-
gelassen werden. Die Beschwerde hat bereits nicht, wie es für eine ordnungs-
6
7
8
9
- 5 -
gemäße Divergenzrüge erforderlich wäre, voneinander abweichende Rechts-
sätze des Bundesverwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts gegenüber-
gestellt. Zudem hat sich das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Be-
schwerde angeführten Beschluss vom 19. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR
5.04 - (Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 54 = NZWehrr 2005, 164 = ZBR 2005, 346)
zum Inhalt der gesetzlichen Fürsorgepflicht nach Maßgabe des Fürsorgeerlas-
ses des Bundesministers der Verteidigung bei der Entscheidung über eine
Dienstpostenverwendung ohne Bezug zu einer Kündigung geäußert, während
das Berufungsgericht im Streitfall dahin erkannt hat, dass es auf den Fürsorge-
erlass des Bayerischen Finanzministerium deshalb nicht ankomme, weil das
Abwägungsermessen nach § 89 Abs. 2 SGB IX eingeschränkt sei. Zu § 89
Abs. 2 SGB IX aber hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten
Entscheidung nicht verhalten.
Schließlich kann die Revision nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Zu Unrecht rügt die Beschwerde, dass
nach § 97 Abs. 6 SGB IX die Gesamtschwerbehindertenvertretung entweder
bei der Regierung von Oberbayern oder beim Bayerischen Staatsministerium
des Innern zu beteiligen gewesen wäre (Beschwerdebegründung S. 4 Abs. 3
und 4), und erhebt insoweit die Rüge mangelnder Aufklärung des Berufungsge-
richts (Beschwerdebegründung S. 7/8). Denn zum einen wären nur Verfahrens-
fehler des Berufungsgerichts selbst relevant; § 97 Abs. 6 SGB IX verpflichtet
aber nicht das Gericht, die Gesamtschwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
Und zum anderen verkennt die Beschwerde, dass der Gesamtschwerbehinder-
tenvertretung für staatliche Behörden keine schwerbehinderungsrechtliche
Funktion in Bezug auf Kommunen als Arbeitgeber zusteht. Deshalb konnte das
Berufungsgericht aus Gründen des materiellen Rechts nicht zu der von der Be-
schwerde vermissten Aufklärung verpflichtet sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Hund Schmidt Dr. Brunn
10
11
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Schwerbehindertenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
SGB IX
§§ 84, 85 ff.
Stichworte:
Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kün-
digung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Leitsatz:
Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX ist keine
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integra-
tionsamtes nach §§ 85 ff. SGB IX.
Beschluss des 5. Senats vom 29. August 2007 - BVerwG 5 B 77.07
I. VG München
vom 15.03.2006 - Az.: VG M 18 K 05.2120 -
II. VGH München vom 14.11.2006 - Az.: VGH 9 BV 06.1431 -