Urteil des BVerwG vom 24.04.2006

Verwaltungsakt, Rechtsgrundsatz, Ermessensausübung, Sozialhilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 77.05
VGH 12 B 02.2948
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 25. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist nicht begründet. Die von der Be-
schwerde als Zulassungsgrund (nur noch) behauptete Abweichung von Ent-
scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt
nicht vor.
1. Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1999
- BVerwG 6 B 133.98 - (NJW 1999, 2912) hat die Beschwerde zwar den
Rechtssatz entnommen, dass ein wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswid-
riger Verwaltungsakt vom Gericht nicht geheilt werden kann. Sie hat dem je-
doch keinen gleichfalls abstrakten, aber abweichenden Rechtssatz aus dem
angegriffenen Urteil gegenübergestellt. Indem sie rügt, das Berufungsgericht
„verkenne“ jenen Rechtsgrundsatz, weil es den angefochtenen Überleitungsbe-
scheid trotz Fehlens von Ermessenserwägungen in der Bescheidbegründung
aufrechterhalten habe, macht die Beschwerde lediglich eine - aus ihrer Sicht -
fehlerhafte Rechtsanwendung geltend.
Vor allem aber geht die Beschwerde darüber hinweg, dass es auf den von ihr
wiedergegebenen - in seiner Geltung vom Berufungsgericht nicht bestrittenen -
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Rechtsgrundsatz hier nicht entscheidungstragend ankommt, weil der Verwal-
tungsgerichtshof „angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles aus-
nahmsweise (von einer) Ermessensreduzierung auf Null“ ausgegangen ist (vgl.
S. 6 des Berufungsurteils). Es ist aber Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts - und wird von dessen oben genanntem Beschluss nicht in Frage
gestellt -, dass bei einer Ermessensreduzierung auf Null, wenn also die gebo-
tene Ermessensbetätigung nicht zu einem anderen rechtlich vertretbaren Er-
gebnis hätte führen können, ein angefochtener Verwaltungsakt trotz unterlas-
sener Ermessensbetätigung Bestand haben muss (vgl. z.B. das auch von der
Beschwerde benannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 1993
- BVerwG 5 C 7.91 - BVerwGE 92, 281 <287>). So liegen die Dinge hier; denn
das Berufungsgericht hat (a.a.O.) § 90 i.V.m. § 2 Abs. 1 BSHG dahin ausgelegt,
dass der Nachrang der Sozialhilfe hier „angesichts der besonderen Umstände
des Einzelfalles ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null“ bewirkt
habe, da „schützenswerte Belange der verstorbenen Klägerin nicht einmal
ansatzweise erkennbar (seien), die in die Ermessensbetätigung hätten Eingang
finden müssen“; die Klägerin habe „weder im Verwaltungsverfahren noch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nur ansatzweise Gründe bezeichnet,
die dem Beklagten als Anlass hätten dienen können zu prüfen, ob die
beabsichtigte Überleitung unbillig oder unzumutbar ist“.
2. Entgegen der Behauptung der Beschwerde ist das Berufungsgericht auch
nicht von dem oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Mai 1993 abgewichen, wonach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG den Sozialhilfe-
träger nicht von der Aufgabe entbindet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob zu-
gunsten des vermeintlichen Drittschuldners von einer beabsichtigten An-
spruchsüberleitung abgesehen oder diese der Höhe nach zu beschränken ist.
Die Beschwerde macht geltend, in dieser Entscheidung sei ausgeführt, dass im
Zusammenhang mit der Frage der Ermessensreduzierung sich Anhaltspunkte
für die Notwendigkeit einer Ermessensausübung insbesondere aus Schwere
und Dauer des Pflegebedarfs sowie Umfang der erbrachten Pflegeleistungen
ergeben könnten. Aber auch insoweit hat die Beschwerde keinen im Beru-
fungsurteil aufgestellten Rechtssatz bezeichnet, der jenen Rechtssätzen wider-
spräche. Der Verwaltungsgerichtshof (a.a.O., S. 5) hat im Gegenteil unter aus-
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drücklicher Bezugnahme auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts dessen Aussagen im Wesentlichen wortgleich zum rechtlichen Aus-
gangspunkt seiner Entscheidung genommen. Dass diese Entscheidung gleich-
wohl nicht in der von der Beschwerde für geboten gehaltenen Aufhebung der
Überleitungsanzeige wegen Ermessensnichtgebrauchs besteht, liegt auch in-
soweit daran, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Erwägung, ermessensre-
levante Belange der verstorbenen Klägerin seien nicht erkennbar, eine Ermes-
sensreduzierung auf Null angenommen hat. Zwar hält die Beschwerde dem
entgegen, „gerade hierzu (habe) die Klägerin … Stellung bezogen“ und Ausfüh-
rungen gemacht. Damit wendet die Beschwerde sich indessen gegen die Wür-
digung des klägerischen Sachvortrags durch das Gericht und macht eine feh-
lerhafte Anwendung des vom Verwaltungsgerichtshof nicht bestrittenen
Rechtssatzes geltend; eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
ist damit nicht bezeichnet.
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1
ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit
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