Urteil des BVerwG vom 24.07.2002

Ausschluss

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 76.02 (5 PKH 56.02)
OVG 12 OB 67/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 12. März 2002 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskosten-
hilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist von Gesetzes wegen
nicht statthaft. Sie richtet sich nicht gegen eine der in
§ 152 Abs. 1 VwGO abschließend aufgezählten Entscheidungen,
die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden können. Der Ausschluss der Beschwerdemöglich-
keit ist verfassungsgemäß, da Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes
keinen Instanzenzug gewährleistet (vgl. z.B. BVerfGE 83, 24
<31>).
Dem Kläger kann auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und
ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; denn sein Rechtsmittelan-
trag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166
VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke