Urteil des BVerwG vom 05.06.2014

Abrechnung, Umfrage, Verfahrensmangel, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 75.13
VGH 2 S 1085/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 15. August 2013 wird zurückge-
wiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 790,09 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels und der grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrens-
mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann. Die von dem Beklagten erhobenen Verfahrenrügen verhelfen der Be-
schwerde nicht zum Erfolg.
a) Nach Ansicht des Beklagten hat das Berufungsgericht seine Pflicht zur Auf-
klärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es über
die Fragen, ob der Kläger tatsächlich keine Möglichkeit hatte, eine Preisverein-
barung zu schließen, und wie viele Rehabilitationseinrichtungen für Contergan-
Geschädigte im Bundesgebiet und benachbarten Ausland vorhanden sind, kei-
nen Beweis erhoben hat.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob das diese Rüge stützende Vorbringen den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Jedenfalls
erweist sie sich als unbegründet.
Soweit der Beklagte die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs in Zweifel
zieht, dass es in Deutschland nur eine auf Contergan-Patienten spezialisierte
Reha-Klinik gibt, ist für eine Verletzung des § 86 VwGO schon deswegen nichts
dargetan, weil der Beklagte das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht
- wie behauptet - im Schriftsatz vom 14. Juni 2013 (Ergänzung der Berufungs-
begründung) bestritten hat. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof dem Vor-
bringen des Klägers unter anderem auch deswegen Glauben geschenkt, weil
es vom Beklagten, dessen Beihilfebehörden einen Überblick über die vorhan-
denen Rehabilitationseinrichtungen haben, nicht in Abrede gestellt worden ist
(UA S. 17). Bei dieser Prozesslage ist nicht ersichtlich, dass sich dem Gericht
eine Beweiserhebung hierzu hätte aufdrängen müssen.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt auch nicht darin, dass der Verwal-
tungsgerichtshof keine Beweiserhebung zu der Frage durchgeführt hat, ob der
Kläger tatsächlich keine Möglichkeit zum Abschluss einer Preisvereinbarung zu
dem für Sozialversicherte geltenden Pauschaltagessatz hatte. Zum einen hat
der Beklagte in dem genannten Schriftsatz vom 14. Juni 2013 gar nicht konkret
behauptet, der Kläger hätte bei der ihn behandelnden Medizinische Rehabilita-
tionsklinik im Jahr 2010 im Verhandlungswege eine Abrechnung zum Sozial-
versicherten-Pauschalsatz erwirken können. Er hat lediglich dargelegt, dies sei
jetzt (2013) nach einer Umfrage der Baden-Württenbergischen Krankenhaus-
gesellschaft e.V. - Verband der Krankenhäuser, Rehabilitations- und Pflegeein-
richtungen (im Folgenden: BWKG) bei den Reha-Kliniken problemlos möglich.
Daher hat der Kläger in seiner Erwiderung auch ausgeführt, die Umfrage sei für
seinen Fall schon in zeitlicher Hinsicht unergiebig. Zum anderen hat der Verwal-
tungsgerichtshof seine Entscheidung tragend auf die generelle Verfassungswid-
rigkeit des § 7 Abs. 7 Satz 4 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsminis-
teriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und
Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO BW) vom 28. Juli 1995 (GBl S. 561) ge-
stützt, weil der Beihilfeberechtigte im Allgemeinen keine Behandlung zum So-
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zialversicherten-Pauschalsatz erwirken könne. Mithin kam es nach der für die
Aufklärungsrüge maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs
letztlich nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall die Möglichkeit eines sol-
chen Vertragsabschlusses tatsächlich (ausnahmsweise) bestanden hat oder ob
- wie hier - die konkreten Umstände eher gegen die Möglichkeit eines solchen
Verhandlungserfolgs sprachen.
Eine weitere Beweiserhebung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlen-
der eigener Sachkunde geboten. Wie bereits in dem gegenüber dem Beklagten
ergangenen Beschluss vom 24. Mai 2012 (BVerwG 5 B 4.12 - juris Rn. 8 f.)
ausgeführt, steht es im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts darü-
ber zu befinden, ob es zur Entscheidung des Rechtsstreits die Hilfe eines
Sachverständigen benötigt. Die Nichteinholung eines Sachverständigengutach-
tens kann nur dann als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, wenn das
Gericht für sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in An-
spruch nimmt oder wenn es sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine
Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne dass es für die Beteiligten und für das
zur Nachprüfung berufene Revisionsgericht überzeugend darlegt, dass ihm das
erforderliche Fachwissen in genügendem Maße zur Verfügung steht (stRspr,
vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. September 1992 - BVerwG 7 B 130.92 - Buchholz
406.401 § 31 BNatSchG Nr. 2 = NVwZ 1993, 583 und vom 24. November 1997
- BVerwG 1 B 224.97 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde legt nicht
substantiiert dar, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Die von ihr beanstandete Annahme stellt (auch) eine Tatsachenfeststellung dar.
Der Verwaltungsgerichtshof leitet sie aus mehreren Indizien ab. Aus seiner
Sicht spricht gegen das Bestehen einer relevanten Verhandlungsmacht des
Beihilfeberechtigten, dass es selbst dem Land Baden-Württemberg nicht gelun-
gen sei, entsprechende Vereinbarungen mit den Verbänden der betroffenen
Einrichtungen abzuschließen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb dies
dem einzelnen Beihilfeberechtigten gelingen könne. Dabei sei auch zu berück-
sichtigen, dass es für einzelne Rehabilitationsmaßnahmen oft nur wenige in
Betracht kommende spezialisierte Einrichtungen gebe, was die Verhandlungs-
position des Beihilfeberechtigten weiter schwäche. Ferner führt der Verwal-
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tungsgerichtshof an, dass die Beihilfeberechtigten auch tatsächlich in einer
Vielzahl ihm bekannt gewordener Verfahren keine Vereinbarung zum Sozial-
versicherungstarif erzielen konnten. Die von dem Verwaltungsgerichtshof ange-
führten Indizien sind geeignet, den aus ihnen gezogenen Schluss zu tragen.
Deshalb wäre der Beklagte gehalten gewesen, sich mit den vom Verwaltungs-
gerichtshof angeführten Hilfstatsachen substantiiert auseinanderzusetzen. Er
beschränkt sich hingegen darauf, die Richtigkeit des aus ihnen gezogenen
Schlusses in Frage zu stellen. Damit ist aber ein Verfahrensmangel wegen
einer eigenständigen Feststellung des Gerichts trotz fehlender oder jedenfalls
zweifelhafter Sachkunde nicht ausreichend dargetan.
b) Der Beklagte sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht auch darin, dass
das Berufungsgericht seinen substantiierten und durch eine Stellungnahme der
BWKG belegten Vortrag, dass eine Vielzahl von Reha-Kliniken eine beihilfekon-
forme Abrechnung anbiete, als unsubstantiiert bewertet habe. Das Berufungs-
gericht habe sich im Zusammenhang mit der Annahme, es sei lebensfremd,
dass der Beihilfeberechtigte im Verhandlungswege eine ihm günstige Preisge-
staltung erzielen könne, einer eigenen Sachkunde berühmt, die es offensichtlich
nicht besitze. Diese Rüge ist nicht in einer dem Substantiierungsgebot des §133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet.
Es trifft schon nicht zu, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers
und das Schreiben der BWKG schlicht als unsubstantiiert abgelehnt hätte.
Vielmehr ist es im Rahmen der ihm als Tatsachengericht obliegenden freien
richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO umfänglich auf das
Vorbringen des Klägers und das Schreiben der BWKG eingegangen. Der Ver-
waltungsgerichtshof hat in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass der Be-
klagte für sein Vorbringen keine konkreten Belegtatsachen vorgelegt habe und
dass auch das Schreiben der BWKG keinerlei konkrete oder nachprüfbare An-
gaben zu den von ihm befragten 15 Rehabilitationseinrichtungen, zur Art der
Fragestellung und zum Inhalt der Antworten enthält. Auch fehlten Aussagen
dazu, ob und in welchem Umfang beihilfekonforme Vereinbarungen tatsächlich
abgeschlossen worden seien. Es sei widersprüchlich, wenn der Verband einer-
seits erkläre, dass von den Rehabilitationskliniken beihilfekonforme Verträge
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angeboten würden, andererseits aber den Abschluss einer entsprechenden
Rahmenvereinbarung mit dem Land ablehne. Daher könne ihn dieses Vorbrin-
gen nicht überzeugen (UA S. 12 bis 14). Es ist weder vom Beklagten vorgetra-
gen noch ersichtlich, dass diese tatrichterliche Würdigung des Vorbringens des
Beklagten und des von ihm vorgelegten Schreibens Denkgesetze verletzen
oder aus anderen Gründen revisionsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. dazu
Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272>
= Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74). Konnte aber das Berufungsgericht
das Vorbringen des Beklagten und das von ihm vorgelegte Schreiben in ver-
tretbarer Weise als nicht beweiserheblich ansehen, dann kann auch nicht im
Hinblick auf § 86 VwGO festgestellt werden, dass sich bei Zugrundelegung der
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine weitere Beweisaufnahme zur
Verhandlungs- und Abrechnungspraxis der einschlägigen Rehabilitationsein-
richtungen aufdrängen musste.
c) Der geltend gemachte Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist gleichfalls nicht fest-
zustellen. Der Beklagte meint, das Berufungsgericht hätte ihn vor der (aus sei-
ner Sicht) überraschenden Tatsachenbehauptung, dass sein Vorbringen pau-
schal sei, zu den als unsubstantiiert bewerteten Punkten anhören und Beweis
hierüber erheben müssen. Damit wird ein Gehörsverstoß schon nicht ausrei-
chend dargetan.
Eine im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentschei-
dung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Prozesspartei subjektiv betrachtet
eine Rechtsauffassung des Gerichts als überraschend empfindet. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ist vielmehr objektiv betrachtet erst dann gegeben,
wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt
oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem
auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen
Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom
27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO
Nr. 60 Rn. 8; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE
86, 133 <144 f.> und vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341
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dargelegt.
Im Übrigen musste der Beklagte schon deswegen, weil der Verwaltungsge-
richtshof ihn in vergleichbaren Fällen wiederholt aufgefordert hatte, konkrete
Fälle einer beihilfekonformen Abrechnung der Rehabilitationseinrichtungen dar-
zulegen (UA S. 15), damit rechnen, dass ein rein pauschal gehaltenes Vorbrin-
gen und ein nicht weiter belegtes Schreibens der BWKG nicht ausreichen wür-
den, den Verwaltungsgerichtshof von seiner gegenteiligen Überzeugung abzu-
bringen und zu einer Beweisaufnahme zum Verhandlungs- und Abrechnungs-
verhalten der Rehabilitationseinrichtungen zu bewegen. Außerdem räumt der
Beklagte in der Nichtzulassungsbeschwerde selbst ein, dass der Verwaltungs-
gerichtshof in der mündlichen Verhandlung auf die aus seiner Sicht fehlende
Aussagekraft des BWKG-Schreibens hingewiesen hat. Insofern fehlt es an dem
für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG erforderlichen Überraschungsmo-
ment, weil der Beklagte grundsätzlich Gelegenheit hatte, hierzu in der mündli-
chen Verhandlung Stellung zu nehmen.
Zu Unrecht rügt der Beklagte in diesem Zusammenhang eine Verletzung der
richterlichen Hinweispflicht. Soweit er ausführt, der Verwaltungsgerichtshof hät-
te ihn schon vor der mündlichen Verhandlung auf die fehlenden Erläuterungen
und vermeintlichen Widersprüche des BWKG-Schreibens hinweisen müssen,
weil er nur nach Rücksprache mit der BWKG in der mündlichen Verhandlung
dazu hätte Stellung nehmen können, überzeugt dies nicht. Zum einen hätte der
Beklagte - objektiv betrachtet - die Ergänzungs- und Erläuterungsbedürftigkeit
des Schreibens erkennen können. Zum anderen hätte er in der mündlichen
Verhandlung eine Schriftsatzfrist für weiteres Vorbringen beantragen und auf
diese Weise, Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen erhalten können.
Schließlich legt der Beklagte nicht dar, was er im Falle eines vorherigen Hin-
weises oder einer Gewährung einer nachträglichen Schriftsatzfrist ergänzend
vorgetragen hätte und inwiefern die Entscheidung des Gerichts hierauf beruhen
kann.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts
aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisions-
gerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die
Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund,
der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Be-
schwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung
zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergrei-
fenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 15). Das Begründungserfordernis gebietet auch, dass sich die Be-
schwerde substantiiert mit den die angebliche Frage von grundsätzlicher Be-
deutung betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung ausei-
nandersetzt (vgl. Beschlüsse vom 11. November 2011 - BVerwG 5 B 45.11 -
juris Rn. 3 und vom 24. Mai 2012 - BVerwG 5 B 4.12 - juris Rn. 11). Diesen An-
forderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Beklagte möchte die Frage geklärt wissen:
„Verstößt die Regelung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO, nach der
die Höhe der beihilfefähigen Leistungen einer Heilbehand-
lung auf den für Sozialversicherte vereinbarten Pauschal-
tagessatz begrenzt wird, gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m.
Art. 3 Abs. 1 GG und die hierzu entwickelten höchstrich-
terlichen Rechtssätze der alimentations- bzw. beamten-
rechtlichen Fürsorgepflicht, sowie den im Beihilferecht an-
gelegten Grundsatz der Sachgesetzlichkeit?“
Diese Frage bezieht sich (auch) auf den vom Verwaltungsgerichtshof ange-
nommenen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
In dem angefochtenen Urteil wird die Gleichheitswidrigkeit insbesondere damit
begründet, es sei lebensfremd anzunehmen, der Beihilfeberechtigte besitze die
Möglichkeit, im Verhandlungswege mit der Einrichtung eine bestimmte Preisge-
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staltung durchzusetzen. Von dieser Feststellung wäre in einem Revisionsver-
fahren wegen § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen, weil sie - wie aufgezeigt - nicht
mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen ist. Die Grund-
satzrüge genügte deshalb nur dann dem Substantiierungsgebot, wenn der Be-
klagte (vorsorglich) dargelegt hätte, dass auch bei Nichtbestehen einer relevan-
ten Verhandlungsmacht des Beihilfeberechtigten eine Verletzung des Art. 3
Abs. 1 GG nicht zu besorgen wäre. An einer solchen Darlegung fehlt es genau-
so wie bei der von dem Beklagten erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde vom
10. November 2011, die mit der hier vorliegenden nahezu textidentisch ist und
über die der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2013 (a.a.O. Rn. 12 f.) entschie-
den hat.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3
GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Häußler
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