Urteil des BVerwG vom 20.08.2008

Grundstück, Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit, Vergleich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 75.08
VG 7 K 1444/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-
den vom 23. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 8 691,96 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt weder auf
eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch auf eine klärungsbedürftige
Grundsatzfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde erblickt eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 30.04 - (Buchholz 428.41 § 3 EntschG
Nr. 1) darin, dass das Verwaltungsgericht Dresden zur Bemessung der Ent-
schädigung für ein Grundstück zwar hinsichtlich des Werts auf einen mit kurz
vor der Schädigung ergangenen Bescheid vom 10. August 1948 festgestellten
Einheitswert (37 900 M) abgestellt hat, aber diesem Bescheid insofern nicht
gefolgt ist, als darin - so die Behauptung der Beschwerde - auch die Grund-
stücksnutzung verbindlich festgelegt worden sei. Wie sich aus einem „Haken“,
welcher damals angebracht worden sei, ergebe, sei die früher zutreffende Nut-
zung des Grundstücks weiterhin gemischt genutzt geblieben, obgleich zwi-
schenzeitlich das Grundstück kriegsbedingt total zerstört worden sei.
Es liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung, dass die Diver-
genzrüge bereits deswegen fehlgeht, weil die Beschwerde verkennt, dass dem
von ihr herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. Juni 2005 eine andere tatsächliche und rechtliche Ausgangslage zugrunde
liegt als dem Streitfall. Dies schließt die behauptete Divergenz aus. Das Bun-
desverwaltungsgericht hatte im Urteil vom 9. Juni 2005 (BVerwG 3 C 30.04 -
a.a.O.) darüber zu befinden, ob auf die Höhe einer auf den Stichtag
1. Januar 1983 bezogenen Neufestsetzung eines Einheitswerts auch dann ab-
zustellen ist, wenn diese im Vergleich zur Bewertung zum 1. Januar 1973 gleich
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geblieben ist, obgleich zwischenzeitlich erhebliche bauliche Maßnahmen auf
dem Grundstück durchgeführt worden waren, die - so das Bundesverwaltungs-
gericht in den Entscheidungsgründen - nach dem Recht der DDR an sich zu
einer Höherbewertung hätten führen müssen. Für diesen Fall hat das Bundes-
verwaltungsgericht entschieden, dass die neu festgesetzte Höhe als verbindlich
zugrunde zu legen ist, es sei denn, die Festsetzung erweise sich als nichtig.
Hiervon unterscheidet sich der Streitfall offensichtlich bereits dadurch, dass hier
ein früherer, die Bebauung berücksichtigender Einheitswert wegen der Total-
zerstörung in ganz erheblicher Weise herabgesetzt worden ist, so dass den zwi-
schenzeitlichen tatsächlichen Veränderungen gerade Rechnung getragen
worden ist und sich insoweit Fragen von Fehlerhaftigkeit und Nichtigkeit der
Neufestsetzung nicht stellen.
Keinerlei entscheidungstragende Aussagen enthält das herangezogene Urteil
hingegen zur Frage, ob durch Neufestsetzungen der Höhe in Einheitswertbe-
scheiden auch die Nutzungsart verbindlich festgelegt wird; im Gegenteil ergibt
die Ausgangslage, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde
gelegen hat, dass es zumindest eher für die vom Verwaltungsgericht vertretene
Auffassung als für diejenige der Beschwerde spricht: Das Bundesverwaltungs-
gericht hat, wie die Gründe des Urteils vom 9. Juni 2005 ergeben, gebilligt, dass
das Grundstück hinsichtlich seiner Nutzung als bebautes eingestuft worden und
hieraus der maßgebliche Vervielfältiger abgeleitet worden ist, obgleich auch im
Neufestsetzungsbescheid als Art des Grundstücks „Gartenland“ angegeben
worden ist, wie es auch im früheren Bescheid der Fall war. Wäre das
Bundesverwaltungsgericht der von der Beschwerde vorgetragenen Auffassung
gewesen, hätte es zumindest nahe gelegen, bezüglich des Vervielfältigers das
Grundstück als unbebautes bzw. land- und forstwirtschaftliches Grundstück zu
bewerten.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich ohne weiteres, dass sich mit
dem Streitfall - mangels einzelfallübergreifender Fragestellungen - keine Fragen
von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung verbinden.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Bei der gemäß §§ 47, 52 GKG durchzuführenden Streitwertbemessung folgt der
beschließende Senat dem Verwaltungsgericht, gegen dessen Bemessung Be-
denken nicht geltend gemacht worden sind.
Dr. Brunn
Stengelhofen
Dr. Störmer
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