Urteil des BVerwG vom 28.10.2013

Verfahrensmangel, Rüge, Verfügung, Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 74.13
OVG 19 A 1974/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2013 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde ist unzulässig,
weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügt.
1. Der Kläger zeigt nicht in einer den Begründungsanforderungen gerecht wer-
denden Weise auf, dass der Rechtssache die von ihm angenommene grund-
sätzliche Bedeutung zukommt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung er-
hebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung ei-
ner bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revi-
sionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantwor-
teten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerde nicht ansatzweise.
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Sie legt dar, „die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (…) ergebe(n)
sich zunächst daraus, dass die seit dem 30.05.2005 bestehende Lebenspart-
nerschaft des Klägers in keiner Form berücksichtigt worden ist“. Der Kläger ist
in diesem Zusammenhang der Auffassung, er könne sich auf den Schutz des
Art. 6 GG mit der Folge berufen, dass das der Beklagten bei der Entscheidung
über den Einbürgerungsantrag nach § 8 Abs. 2 StAG eingeräumte Ermessen in
der Weise reduziert sei, dass dem Antrag stattzugeben sei. Damit wird eine
Frage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgeworfen, weil
mit ihr in der Sache eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts im
konkreten Fall beanstandet wird, womit eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache aber nicht begründet werden kann. Abgesehen davon hat sich
dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen
Rechtsauffassung die Frage einer Reduzierung des von § 8 Abs. 2 StAG einge-
räumten Ermessens nicht gestellt, weil es angenommen hat, die tatbestandli-
chen Voraussetzungen für eine Ermessensausübung lägen nicht vor (UA
S. 11). Die Frage nach einer Ermessensreduzierung war also nicht entschei-
dungserheblich.
2. Die Beschwerde ist auch nicht ausreichend begründet, soweit der Kläger ei-
nen Verfahrensmangel beanstandet.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfah-
rensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründen-
den Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan
wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Dem genügt die Beschwerde
nicht.
Der Kläger hält es für einen Verfahrensmangel, dass das Oberverwaltungsge-
richt seine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht berücksichtigt habe. Die
damit der Sache nach erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) hat
schon deshalb keinen Erfolg, weil dieser Begründung nicht ansatzweise der
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gerügte Verfahrensmangel entnommen werden kann. Das Oberverwaltungsge-
richt hat nämlich die Lebenspartnerschaft zur Kenntnis genommen und in Er-
wägung gezogen (vgl. UA S. 3 und 10). Mit der Rüge einer fehlerhaften Ausle-
gung und/oder Anwendung des materiellen Rechts kann ein Verfahrensmangel
nicht begründet werden.
Eine Verletzung von Verfahrensrecht hat der Kläger auch insoweit nicht subs-
tantiiert aufgezeigt, als er der Auffassung ist, das Oberverwaltungsgericht hätte
die Mitarbeiterin des Jobcenters zu der Frage vernehmen müssen, ob ihm eine
pflichtwidrige Arbeitsverweigerung anzulasten sei. Damit rügt er einen Verstoß
gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist u. a. nur
dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsa-
chen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffas-
sung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel
zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis
diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochte-
ne Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die
Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher
Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen
sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung
dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom
13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 372 S. 18 und vom 5. März 2010 - BVerwG 5 B 7.10 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 m.w.N.). Diesen Anforderungen
trägt die Beschwerde nicht ausreichend Rechnung.
Der Kläger legt nicht dar, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem
Oberverwaltungsgericht einen auf Vernehmung der Mitarbeiterin gerichteten
Beweisantrag gestellt hat. Dies war nach dem Protokoll der mündlichen Ver-
handlung auch nicht der Fall. Die Vernehmung musste sich dem Oberverwal-
tungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffas-
sung auch nicht aufdrängen, weil es der Meinung war, es komme lediglich auf
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das objektive Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit an (UA S. 9 Mitte). Deshalb be-
ruhte das Urteil auch nicht auf dem gerügten Verstoß.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwertes findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m.
§ 52 Abs. 1 GKG.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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