Urteil des BVerwG vom 13.09.2005

Rechtliches Gehör, Zukunft, Eltern, Ausreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 73.05 (5 B 3.05)
VGH 5 B 02.1224
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Juli 2005 - BVerwG 5 B 3.05 - hat keinen Erfolg.
Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 VwGO) ist nicht dadurch verletzt, dass der Senat sich in seinem Beschluss vom
8. Juli 2005 den vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vertretenen Rechtsstand-
punkt zu den Voraussetzungen des Aufnahmefindens von Abkömmlingen Vertriebe-
ner deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG (im vorliegenden
Fall geht es um die im Jahre 1996 auf der Grundlage eines Einbeziehungsbeschei-
des eingereisten Abkömmlinge einer im Jahre 1992 eingereisten Aussiedlerin) nicht
zu Eigen gemacht hat. Der Prozessbevollmächtigte ist der Auffassung, dass für in
den Aussiedlungsgebieten verbliebene Abkömmlinge von Vertriebenen die Regelung
des § 4 Abs. 3 BVFG auch bei Zugrundelegung des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 3.03 - (BVerwGE 120, 292 f.) keine sta-
tusausschließende Wirkung entfalten könne, sie vielmehr Vertrauensschutz dahin-
gehend genössen, dass eine bei Ausreise der Eltern bestehende rechtliche Möglich-
keit des Aufnahmefindens ihnen auch für die Zukunft erhalten bleiben müsse. Der
Senat hat es in dem angefochtenen Beschluss (S. 2 - 5) unter Bezugnahme auf die
Urteile des 1. Senats vom 19. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 - (BVerwGE 114, 332)
und vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 3.03 - (a.a.O.) als rechtsgrundsätzlich geklärt
angesehen, dass die Voraussetzungen des "Aufnahmefindens" im Sinne des Art. 116
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Abs. 1 GG seit In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom
21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) geänderten Fassung des Bundesver-
triebenengesetzes abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beur-
teilen sind, und die Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen,
wonach Abkömmlinge von Vertriebenen auch weiterhin nach Maßgabe des alten
Rechts Aufnahme finden können, weil der Gesetzgeber ihren einmal begründeten
Status als Abkömmlinge von Vertriebenen nicht geändert habe (S. 4 des Beschlus-
ses). Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte diese Auffassung weiterhin für
unzutreffend hält und der Ansicht ist, Art. 116 Abs. 1 GG sei "hier vollständig ignoriert
worden", vermag eine Gehörsrüge nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke