Urteil des BVerwG vom 31.08.2006

Urteil vom 31.08.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 72.06 (5 PKH 27.06)
VGH 12 ZB 05.2234
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Der Kläger hat seine als Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2005 ausgelegten Anträge (Schriftsät-
ze vom 18. Juni 2006 und 3. August 2006), die auch nicht als Rechtsmittel ge-
gen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Juli 2005 zu werten
waren, mit Schriftsatz vom 28. August 2006 zurückgenommen. Das Beschwer-
deverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Damit erledigt sich
zugleich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die mangels Er-
folgsaussicht nicht hätte gewährt werden können (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Schmidt Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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