Urteil des BVerwG vom 26.08.2005

Aufnahmebewerber, Ausreise, Härte, Einreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 72.05
OVG 2 A 4337/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2005 wird zurückge-
wiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Er-
folg. Die Begründung der Beschwerde rechtfertigt die Zulassung der Revision schon
deswegen nicht, weil sie nach Art der Begründung eines bereits zugelassenen
Rechtsmittels geltend macht, dass die Kläger die Voraussetzungen für eine Aufnah-
me als Spätaussiedler erfüllten, und nicht einen der in § 132 Abs. 2 VwGO genann-
ten Gründe für die Zulassung der Revision ausdrücklich bezeichnet oder darlegt
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); dies gilt auch bei Berücksichtigung des Vorbringens in
dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 23. September 2004, durch welchen die
von dem Berufungsgericht zugelassene Berufung begründet worden ist und der sich
zu den zu stellenden Sprachanforderungen, nicht aber zu der vom Berufungsgericht
als entscheidungserheblich gesehenen Frage eines durchgehenden Wohnsitzes (§ 4
Abs. 1 BVFG) in den Aussiedlungsgebieten verhält.
Das Vorbringen der Beschwerde, der von den Klägern angefochtene
Ablehnungsbescheid sei in vollem Umfange rechtswidrig, es könne nicht zum Nach-
teil der Klägerin gewertet werden, dass sie ihren Antrag auf Erteilung eines Aufnah-
mebescheides nach ihrer Rückkehr nach Kasachstan bzw. nach einem erfolglos
durchgeführten Asylverfahren gestellt habe, nachdem sie das Herkunftsgebiet zum
ersten Mal im Rahmen eines Asylverfahrens verlassen habe, um den ständigen Un-
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terdrückungen und Beschimpfungen zu entkommen und ihre Familie zu schützen,
weil sie seinerzeit nichts von der Möglichkeit gewusst habe, dass ein Antrag auf Er-
teilung eines Aufnahmebescheides nach § 4 BVFG hätte gestellt werden können,
rügt allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der §§ 4, 27 BVFG, ohne eine grundsätz-
licher Klärung zugängliche und bedürftige Rechtsfrage darzulegen.
Die Revision ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der
- von dem Berufungsgericht verneinten - Frage zuzulassen, ob die Regelung des
§ 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG, wonach der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbe-
stehend gilt, wenn ein Antrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller
für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten be-
gründet hat, entsprechend auch in Fällen gilt, in denen sich ein Aufnahmebewerber
zeitweilig außerhalb des Aussiedlungsgebiets im Bundesgebiet aufgehalten hatte,
ohne vor der Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet einen Aufnahme- oder Einbezie-
hungsantrag gestellt zu haben. Es folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 27
Abs. 1 Satz 4 BVFG, ohne dass es für diese Erkenntnis eines Revisionsverfahrens
bedürfte, dass die Fiktion fortbestehenden, ununterbrochenen Wohnsitzes im Aus-
siedlungsgebiet nur für einen Folgeantrag und nur in den Fällen gilt, in denen ein
Antrag von Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten
bzw. aufgehalten haben, nach Absatz 2, abgelehnt worden ist (s.a. v. Schencken-
dorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 27 BVFG n.F. Rn. 1 ). Ob eine ent-
sprechende Anwendung in Fällen in Betracht zu ziehen ist, in denen vor der erstma-
ligen Einreise in das Bundesgebiet ein Aufnahmebescheid beantragt worden war,
dessen Erteilung abgelehnt worden war, der Aufnahmebewerber während des Ver-
waltungsstreitverfahrens über die Erteilung eines Aufnahmebescheides in das Bun-
desgebiet einreist, aber noch vor der (bestands- bzw. rechtskräftigen) Entscheidung
über diesen Antrag bzw. dem Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens eine Rück-
kehr in das Aussiedlungsgebiet erfolgt ist, bedarf keiner Vertiefung (s. dazu OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 1997 - 2 A 3264/96 - in: v. Schenckendorff,
ebd., Nr. C 41.6.80: s.a. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C
36.96 - juris). Denn der vorliegende Fall wäre hiermit schon deswegen nicht ver-
gleichbar, weil die Kläger nach den nicht mit der Verfahrensrüge angegriffenen tat-
sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weder vor ihrer erstmaligen Aus-
reise aus dem Aussiedlungsgebiet noch während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet
einen Aufnahmeantrag gestellt und dadurch zu erkennen gegeben haben, dass sie
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die Aufnahme im Bundesgebiet (auch) als Spätaussiedler anstreben. Für eine ent-
sprechende Anwendung auch auf Fälle, in denen erstmalig nach der Rückkehr in das
Aussiedlungsgebiet ein Aufnahme- oder Einbeziehungsantrag gestellt worden ist,
fehlt jeder Anlass noch besteht hierfür - nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der
Regelung, einen vorzeitig aus dem Aussiedlungsgebiet ausreisenden Aufnahmebe-
werber nicht mit dem Risiko einer Fehleinschätzung über das Vorliegen einer (wäh-
rend des Aufenthalts im Bundesgebiet geltend gemachten) Härte zu belasten -
Raum. Das Vorbringen der Kläger, zum damaligen Zeitpunkt sei ihnen die Möglich-
keit, einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zu stellen, nicht bekannt
gewesen, ermöglicht bereits im rechtlichen Ansatz keine andere Beurteilung; es kann
daher offen bleiben, ob diesem Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht der Um-
stand entgegensteht, dass die Mutter der Klägerin zu 1 im Laufe des Jahres 1994
nach Deutschland ausgereist und als Spätaussiedlerin anerkannt worden ist und
auch ihre Großmutter mütterlicherseits seit 1988 als Vertriebene im Bundesgebiet
lebt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit