Urteil des BVerwG vom 22.03.2006

Eltern, Rechtliches Gehör, Beweisantrag, Muttersprache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 71.05
VGH 11 B 03.1420
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger zu 2 und 3 gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2005 wird zurückgewie-
sen.
Die Kläger zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Ver-
fahrensmangels zugelassen werden. Zu Unrecht rügt die Beschwerde als Ver-
stoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder den
Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO), dass der Ver-
waltungsgerichtshof dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten
Beweisantrag nicht nachgegangen ist, weil er sich teils als „Ausforschungsbe-
weisantrag“ darstelle, teils auf eine entscheidungsunerhebliche Tatsache ge-
richtet sei.
Im rechtlichen Ansatz zutreffend - dagegen wird auch von der Beschwerde
nichts eingewandt - ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass ein Beweisan-
trag als so genannter „Beweisermittelungsantrag“ abgelehnt werden kann,
wenn tatsächliche, ein Für-Möglich-Halten der unter Beweis gestellten Behaup-
tung rechtfertigende Anhaltspunkte sich im Prozessstoff nicht finden oder sich
nach dem sonstigen Vorbringen sogar zweifelsfrei jegliche Vermutung verbietet
(Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2005,
§ 86 Rn. 94 m.w.N.; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
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20. Juli 1998 - BVerwG 9 B 10.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 39,
wonach der Antrag auf Erhebung eines Beweises abgelehnt werden kann,
wenn der unter Beweis gestellte Verfolgungsvortrag eines Asylbewerbers in
wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise wider-
sprüchlich ist). Dies hat die Vorinstanz für die unter Beweis gestellte Behaup-
tung angenommen, „dass die Klägerin zu 1 mit ihren Eltern, insbesondere mit
der Mutter und auch mit dem Vater und mit den Großeltern im Haushalt fast
ausschließlich Deutsch gesprochen hat und dass sie und ihre Eltern auch mit
den Klägern zu 2 und 3 ebenfalls zu Hause fast ausschließlich Deutsch ge-
sprochen haben“; für die weitere Behauptung, dass „letztere Deutsch auch fast
auf Mutterspracheniveau beherrschen“, hat der Verwaltungsgerichtshof die
Beweiserheblichkeit - abgesehen davon, dass es darauf nach Verneinung der
deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1 nicht mehr ankam - rechtsfeh-
lerfrei mit der (zusätzlichen) Begründung verneint, dass es nicht auf die gegen-
wärtige Sprachbeherrschung, sondern auf den Zeitpunkt des Verlassens des
Vertreibungsgebietes ankomme (S. 22 des Urteils).
Zu Unrecht verneint die Beschwerde für die behauptete Vermittlung des Deut-
schen als Muttersprache oder überwiegend gebrauchter Umgangssprache der
Klägerin zu 1 einen Widerspruch zu den Aktenvermerken des Bundesamtes
bzw. zu den Angaben der Klägerin und ihrer bereits in Deutschland lebenden
Familienangehörigen in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Die als
Zeugen für die Behauptung einer „fast ausschließlichen“ Verwendung der deut-
schen Sprache durch die Klägerin im Haushalt ihrer Eltern bzw. „zu Hause“ be-
nannten Eltern und die Schwester der Klägerin zu 1 haben in dem für die Klä-
gerin gestellten Aufnahmeantrag vom 23. November 1990 zu deren familiärer
sprachlicher Prägung und jetziger Umgangssprache in der Familie folgende
Angaben gemacht:
„9.1 Muttersprache „Deutsch-Rumänisch“
9.2 Jetzige Umgangssprache in der Familie „Rumänisch
wenig Deutsch“
9.3 Pflege des deutschen Volkstums
„Die Mutter sprach mit der Antragstellerin deutsch bis zur
4. Klasse. Aber in Buchenland gab´s keine deutsche
Schule zu besuchen. Dann ging die Antragstellerin in
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Gymnasium 4 Jahre, Realschule 4 Jahre, Hochschule
(Fakultät) 5 Jahre. Da verlernte sie die deutsche Sprache.
Sie versteht alles aber spricht wenig und gebrochen.“
Demnach kann ein muttersprachlicher Spracherwerb oder ein Spracherwerb
des Deutschen als bevorzugte Umgangssprache für die Klägerin nur bis zur
4. Klasse, aber nicht bis zum Abschluss der Prägephase festgestellt werden,
und hat sie die deutsche Sprache danach weitgehend verlernt. Dies stimmt mit
dem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsamts vom 24. August 1990 überein,
wonach die Befragung der Klägerin über einen Sprachmittler in rumänischer
Sprache erfolgte und die Klägerin, die damals kein Deutsch sprach, angab, sie
sei „vorwiegend mit Rumänisch in der Familie aufgewachsen“. Der vorzeitige
Abbruch der familiären Sprachvermittlung an die Klägerin zu 1 und nachfolgen-
de weitgehende Verlust der (aktiven) deutschen Sprachkenntnisse wird bestä-
tigt in dem Schreiben der Eltern an das Bundesverwaltungsamt vom 16. Febru-
ar 1992, in welchem zugleich darauf hingewiesen wird, dass sie sich in den
zwei Jahren seit der Vorsprache bei dem Bundesverwaltungsamt „Bücher ge-
kauft und dazugelernt“ habe; entsprechend heißt es in dem undatierten Schrei-
ben der Eltern an das Bundesverwaltungsamt im Laufe des Jahres 1992 zum
Sprachstand der Klägerin, seit zwei Jahren bemühe sie sich laufend, Deutsch
zu lernen. Diese Angaben wurden in dem Schreiben der Eltern an den Bayeri-
schen Ministerpräsidenten vom 18. Februar 1992 erneut bestätigt, in welchem
es heißt: „Unsere Tochter und die Enkelkinder lernen laufend Deutsch und
können sich mit unseren … Dialekt gut unterhalten.“ Eine Verbesserung der
deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin ergibt sich auch aus der Stellung-
nahme des Ausgleichsamtes Augsburg vom 30. März 1992 betreffend eine
Vorsprache der Klägerin im Dezember 1991. Die Klägerin selbst hat in ihrem
dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 100 BVFG vom
24. Oktober 1996 beigefügten handschriftlichen Lebenslauf angegeben, sie
spreche (nur) gebrochen Deutsch, was darauf zurückzuführen sei, dass es im
Internat verboten gewesen sei, eine andere Sprache als Rumänisch zu spre-
chen und der Faden zum Elternhaus wegen des Studiums unterbrochen gewe-
sen sei. Dieses Vorbringen schließt, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat (S. 19 f. des Urteils), die Annahme aus, bei der Klägerin könne - über eine
allenfalls für das Kindesalter zu belegende Vermittlung deutscher Sprachkennt-
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nisse hinaus - ein bis zur Selbständigkeit vertiefter muttersprachlicher Sprach-
erwerb dergestalt vorliegen, dass sie die Sprache auch im Erwachsenenalter
entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die ihr eigentümliche
Sprache umfassend beherrscht habe. Davon ausgehend konnte der Verwal-
tungsgerichtshof den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Be-
weisantrag zu der Behauptung, die Klägerin zu 1 habe „mit ihren Eltern, insbe-
sondere mit der Mutter und auch mit dem Vater und mit den Großeltern im
Haushalt fast ausschließlich Deutsch gesprochen“, mit Blick auf die erforderli-
che nachfolgende Sprachvermittlung bis zur Selbständigkeit und die umfassen-
de Sprachbeherrschung auch im Erwachsenenalter ohne Verfahrensverstoß als
unbeachtlich ansehen und den Antrag der Kläger zu 2 und 3 auf Erteilung eines
Vertriebenenausweises mangels Bestehen einer volksdeutschen Bekenntnisla-
ge auf Seiten ihrer Mutter, der Klägerin zu 1, ablehnen.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof auch für den Fall einer unterstellten volks-
deutschen Bekenntnislage auf Seiten der Klägerin zu 1 die Annahme, diese
Bekenntnislage sei auch den Klägern zu 2 und 3 vermittelt worden, mit der Be-
gründung verneint hat, insbesondere aus dem Hinweis der Klägerin in ihrem
dem Antrag vom 24. Oktober 1996 beigefügten Lebenslauf, dass ihre Kinder
Deutsch als Fremdsprache in der Schule lernten, erhelle, dass Deutsch nicht
deren Muttersprache geworden sei, und den Beweisantrag zu der Behauptung,
„dass die Klägerin zu 1 .. und ihre Eltern auch mit den Klägern zu 2 und 3 eben-
falls zu Hause fast ausschließlich Deutsch gesprochen haben …..“ als unbe-
achtlichen Ausforschungsbeweis angesehen hat, begründet dies ebenfalls kei-
nen Verfahrensfehler. Zum einen hatte der Verwaltungsgerichtshof nach dem
zuvor Gesagten bereits die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1 als
Mutter der Kläger zu 2 und 3 verfahrensfehlerfrei verneint, so dass es an der
erforderlichen Abstammung von einem volksdeutschen Elternteil fehlt. Zum an-
deren ist der Hinweis der Beschwerde, die Wahl des Faches „Deutsch als
Fremdsprache führe nicht dazu, dass Deutsch nicht die Muttersprache der Klä-
ger sein könne, zwar zutreffend, doch ist entscheidend insoweit nicht die Wahl
des Faches Deutsch als Fremdsprache durch die Kläger zu 2 und 3, sondern
der Umstand, dass die Klägerin zu 1 nach ihren eigenen Angaben die deutsche
Sprache damals seit langem verlernt hatte und erst den schulischen Sprachun-
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terricht ihrer Kinder zum Anlass nahm, selbst wieder - zusammen mit den Kin-
dern - Deutsch zu lernen. Dies schließt die Annahme aus, dem fremdsprachli-
chen Spracherwerb der Kinder könne bereits ein muttersprachlicher Spracher-
werb vorausgegangen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72
Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
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