Urteil des BVerwG vom 31.08.2004

Notlage, Sozialhilfe, Ausnahme, Vertreter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 71.04
VGH 10 UE 2511/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 27. April 2004 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf die Behauptung einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwal-
tungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.
Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht
in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abs-
trakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (stRspr,
vgl. etwa Beschluss vom 5. Januar 2001 - BVerwG 4 B 57.00 -
422>). Die Begründung für eine solche Abweichung muss deshalb den die Entschei-
dung des Berufungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz angeben und aufzei-
gen, dass und inwiefern er von einem in der Rechtsprechung der genannten Bun-
desgerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz abweicht (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B
35.95 - und vom 9. Juni 1999 - BVerwG 11 B 47.98 -
1999, 1231>).
Die angefochtene Entscheidung stützt sich unter Bezugnahme auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 39.78 - (FEVS 28,
13 <16>) auf den Rechtssatz, für die Anwendung der Vorschrift des § 29 Satz 1
BSHG sei entscheidend, ob ohne das Eintreten der Sozialhilfe ein notwendiger Heim-
aufenthalt zu scheitern drohe; dabei sei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der
Träger der Sozialhilfe entscheide. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte erst zehn
Monate nach dem Ende des maßgeblichen Heimaufenthalts des Klägers ent-
schieden; zu diesem Zeitpunkt sei ein Eintreten des Trägers der Sozialhilfe nicht
mehr erforderlich gewesen, um die Unterbringung und Betreuung des Klägers in dem
Pflegeheim zu ermöglichen. Der Wunsch, dass der Träger der Sozialhilfe Schulden
- 3 -
übernehme, führe nicht dazu, dass ein "begründeter Fall" im Sinne von § 29 Satz 1
BSHG vorliege.
Dem gegenüber macht die Beschwerde geltend, auch in dem hier vorliegenden
"Weigerungsfall", der dadurch geprägt gewesen sei, dass die gesetzliche Vertreterin
des Klägers einerseits die Entscheidung über die weiterhin von ihr verlangte Hilfe-
bewilligung in die Hand des Sozialhilfeträgers habe legen wollen, andererseits aber
zur Verwertung einzusetzenden Vermögens nicht bereit gewesen sei, habe der So-
zialhilfeträger in Kenntnis vorhandenen Einkommens und Vermögens nach § 29
Satz 1 BSHG leisten können und dürfen; dies lasse sich dem entsprechenden Hin-
weis in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1992 - BVerwG 5 C
25.87 - (FEVS Bd. 43, S. 324 <327>) entnehmen, welches wiederum auf ein Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 39.81 - (FEVS
Bd. 32, S. 1 <6>) verweise, dem zu entnehmen sei, dass vom Vorliegen eines "be-
gründeten" Falles im Sinne des § 29 Satz 1 BSHG auch dann auszugehen sei, wenn
die "Notlage" der Hilfe suchenden Person gerade darin bestehe, dass sich der ge-
setzliche Vertreter weigere, die für die anfallenden Heimpflegekosten notwendigen
Mittel aus dem Vermögen des von ihm vertretenen Hilfesuchenden aufzubringen,
obwohl dies zuzumuten sei. Insoweit sei das angefochtene Urteil mit dem das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1982 tragenden Rechtsgedanken zur An-
wendung des § 29 Satz 1 BSHG nicht vereinbar.
Entgegen der Annahme der Beschwerde ist jedoch nicht zu erkennen, dass das
Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urteilen vom 4. Juni 1992 und vom
8. Juli 1982 von dem Erfordernis einer Notlage der hilfebedürftigen Person in dem
Sinne, das ohne Eintreten der Sozialhilfe eine notwendige Hilfemaßnahme gefährdet
wäre, abgegangen wäre. In dem Urteil vom 4. Juni 1992 - BVerwG 5 C 25.87 -
(a.a.O.) heißt es lediglich, die Hilfe sei in dem entschiedenen Fall "nicht so eilig (
), dass die Klärung der … noch offenen Einkommens- und Vermögenslage
nicht hätte abgewartet werden können", und "Auch ein Weigerungsfall (vgl. dazu
BVerwGE 66, 82 <85>), bei dem der Sozialhilfeträger in Kenntnis vorhandenen Ein-
kommens oder Vermögens nach § 29 Satz 1 BSHG leistet", habe nicht vorgelegen.
Damit ist für Weigerungsfälle keine Ausnahme von dem Erfordernis einer konkreten
Notlage gemacht, sondern - ohne dass insoweit eine konkretisierende rechtliche
- 4 -
Aussage getroffen worden wäre - der Fall einer noch offenen Einkommens- und
Vermögenslage vom Fall einer Weigerung des Einsatzpflichtigen abgegrenzt worden.
Auch das in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli
1982 - BVerwG 5 C 39.81 - (BVerwGE 66, 82 ff.) geht vom Erfordernis einer "Not-
lage" als Voraussetzung eines "begründeten Falles" im Sinne des § 29 Satz 1 BSHG
aus. Nach der Feststellung, der seinerzeitige Kläger habe sich als der Vater der
minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden geweigert, die notwendigen
Mittel aus ihm (dem Vater) gehörenden Vermögen aufzubringen, obwohl ihm dies
zuzumuten sei, heißt es dort (a.a.O. S. 85 f.):
"Wenn der Beklagte in dieser 'Notlage' des M. Hilfe 'verauslagte' (siehe
BVerwGE 52, 16 <19>), dann handelte er in einem 'begründeten Fall' nicht er-
messenswidrig (vgl. BVerwGE 50, 73 <77> m.w.N.)."
Daraus ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht zu schließen, eine Weigerung
einsatzpflichtiger Personen oder des gesetzlichen Vertreters des Hilfesuchenden, die
notwendigen Mittel aufzubringen, begründe eine Notlage des Hilfebedürftigen auch
dann, wenn der konkrete Hilfebedarf nicht mehr besteht und es nur noch darum geht,
im Interesse des Einrichtungsträgers nachträglich die Kosten des Aufenthalts in einer
Einrichtung zu übernehmen. Ein weitergehender Rechtssatz dahingehend, dass auch
eine nach Ende der "Notlage" erfolgte Leistung des Sozialhilfeträgers eine erweiterte
Hilfe nach § 29 Satz 1 BSHG rechtfertige, ist der genannten Entscheidung entgegen
der Rechtsansicht der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Divergenzrüge ist daher
mangels Bestehens des behaupteten divergenzfähigen Rechtssatzes in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke