Urteil des BVerwG vom 07.02.2005

Vergleich, Schiedsstelle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 70.04
OVG 12 A 858/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2004 wird zurückge-
wiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts ist nicht begründet. Die als alleiniger Zulassungsgrund geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssa-
che nicht zu.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob (der von der Schiedsstelle
zugrunde gelegte, vom Berufungsgericht aber als unzulässig betrachtete) Ver-
gleichsmaßstab (bei dessen Anlegung der Abschluss einer Vereinbarung nach § 93
Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI grundsätzlich unwirtschaftlich sei,
weil der Sozialhilfeträger dadurch zur Übernahme von Investitionskosten verpflichtet
werde, während er in Bezug auf landesrechtlich geförderte Einrichtungen keine In-
vestitionskosten tragen müsse - siehe S. 14 Mitte des Berufungsurteils -) nicht doch
zugrunde gelegt werden darf", ist nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürf-
tig. In seinem auch vom Oberverwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 20. Sep-
tember 2001 - BVerwG 5 B 54.01 - (FEVS 53, 504) hat der erkennende Senat darge-
legt, dass es sich dem Gesetz unmittelbar entnehmen lässt, dass ein Anspruch auf
Übernahme der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen aus § 93 Abs. 7
Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI bestehen kann, wenn zwar eine landes-
rechtliche Regelung zur Förderung in Bezug auf Investitionsaufwendungen besteht,
die Pflegeeinrichtung im konkreten Fall aber nicht nach Landesrecht gefördert wird.
Dies bedeutet, dass die Tatsache einer fehlenden Investitionskostenförderung bei
einem im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG
(jetzt § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) einzustellenden externen Vergleich der nicht ge-
förderten Einrichtung mit geförderten Einrichtungen unberücksichtigt bleiben muss.
Soweit in jenem Beschluss offen geblieben ist, welche Kriterien für den Abschluss
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einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSGH maßgeblich sind, insbesondere,
ob und gegebenenfalls inwieweit Gründe, die einer landesrechtlichen Förderung in
Bezug auf Investitionsaufwendungen entgegenstehen, auch bei den Verhandlungen
über eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSGH Berücksichtigung finden
können, besteht auch im vorliegenden Verfahren kein weitergehender Klärungsbe-
darf. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist eine Förderung der Investiti-
onskosten in der von der Klägerin unterhaltenen Einrichtung abgelehnt worden, weil
für diese Einrichtung kein Bedarf bestehe (S. 16 oben des Berufungsurteils). Mit ih-
rem Rechtsstandpunkt, dass die Einbeziehung von Bedarfsgesichtspunkten in das
nach § 93 Abs. 2 BSHG bestehende Abschlussermessen des Sozialhilfeträgers nicht
zulässig sei (S. 16 Mitte des Berufungsurteils), hat sich die Vorinstanz der Recht-
sprechung des Senats angeschlossen, dass der Gesetzgeber die Sozialhilfeträger zu
einer "Angebotssteuerung" beim Gebrauch ihres Abschlussermessens nicht ermäch-
tigt hat (BVerwGE 94, 202 <207>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit