Urteil des BVerwG vom 27.05.2014

Verfahrensablauf, Verfahrensmangel, Geldleistung, Vergütung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 7.14
VGH 12 S 352/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 15. November 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und eines Verfahrens-
mangels gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebli-
che Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revi-
sionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außer-
dem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung besteht (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - BVerwG 5 B
57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Be-
schwerdevorbringen nicht.
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a) Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehene
Frage,
„was unter dem gesetzlichen Merkmal der ‚leistungsge-
rechten’ Vergütung nach § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3
SGB VIII zu verstehen ist“ (vgl. Beschwerdebegründung
S. 2),
rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie in dieser
Allgemeinheit vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufgeworfen und entschieden
wurde. Abgesehen davon legt die Beschwerde nicht dar, ob und inwieweit die
Klärung der Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein
soll.
b) Auch die weitere als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
„ob es zulässig ist, wenn die Festsetzung der laufenden
Geldleistung im Sinne von § 23 Abs. 2a SGB VIII dadurch
erfolgt, dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die
Empfehlungen von Kommunalverbänden übernimmt ohne
eigene Erwägungen anzustellen“ (vgl. Beschwerdebe-
gründung S. 3),
führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde geht insoweit erkenn-
bar davon aus, dass der Beklagte zur Höhe der laufenden Geldleistung im Sin-
ne von § 23 Abs. 2a SGB VIII keine eigenen Erwägungen angestellt hat. Diese
Annahme entspricht nicht den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsge-
richtshofs. Danach hat der Beklagte „entgegen seiner eigenen Darstellung im
Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 […] selbst auch keines-
wegs ‚keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreu-
ungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit gel-
tenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen’. Denn im selben
Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für
alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung
unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine
laufende Geldzahlung leiste“ (vgl. UA S. 16). Die Revision kann nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die insoweit aufgeworfe-
ne Frage von einem Sachverhalt ausgeht, den die Vorinstanz nicht festgestellt
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hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. März 2014 - BVerwG 5 B 67.13 - juris
Rn. 4 m.w.N.).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, „eine Umrechnung
der Beiträge von 48 auf 52 Wochen - wie sie das Berufungsgericht angenom-
men hat - stellt jedenfalls keine fundierte Auseinandersetzung mit der Frage
dar, was eine leistungsgerechte Vergütung ist“ und daraus folgert, dass der Be-
klagte die Empfehlungen der Kommunalverbände übernommen habe, ohne
darüber hinausgehende Überlegungen anzustellen, was wiederum die Auffas-
sung widerlege, dass es sich bei § 8b Abs. 2 KiTaG um eine dynamische Ver-
weisung handele (vgl. Beschwerdebegründung S. 4), beanstandet sie der Sa-
che nach die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch
den Verwaltungsgerichtshof. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nicht begründen, zumal es sich bei der in Rede stehenden Rege-
lung des § 8b Abs. 2 KiTaG um eine Rechtsnorm des irrevisiblen Landesrechts
handelt.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Ver-
fahrensfehlers zuzulassen.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, dass der Verwaltungsgerichtshof
§ 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII objektiv willkürlich ausgelegt habe (vgl. Be-
schwerdebegründung S. 4). Damit wird ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser
Regelung ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf re-
gelt, also den Weg zum Urteil und die Art und Weise seines Erlasses (vgl. Be-
schluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 266 m.w.N.). Die Auslegung von Rechtsnormen - wie hier des § 23
Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII - im Rahmen der Sachprüfung berührt hingegen
nicht den Verfahrensablauf und die ihn regelnden Vorschriften des Verfahrens-
rechts. Sie gehört vielmehr zum Kern materieller Rechtsfindung. Unterlaufen
dem Gericht Fehler bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, so
handelt es sich nicht, auch nicht ausnahmsweise im Fall objektiver Willkür, um
Verfahrensfehler (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2012 - BVerwG 9 B 72.11 -
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juris Rn. 10 und vom 16. Februar 2012 - BVerwG 9 B 71.11 - Buchholz 310
§ 124a VwGO Nr. 42 Rn. 8 jeweils m.w.N.).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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