Urteil des BVerwG vom 25.01.2010

Hund, Verordnung, Form, Zugang

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 7.09 (5 C 2.10)
OVG 1 B 97/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsge-
richts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein
Urteil vom 2. Juli 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.
Das Oberverwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine
treuhänderische Bindung ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich sei (vgl.
UA S. 7 f. in Abweichung von den Urteilen vom 4. September 2008 - BVerwG
5 C 30.07 und BVerwG 5 C 12.08 -, wonach zivilrechtlich wirksam zustande
gekommene und auch nachgewiesene (verdeckte) Treuhandabreden ausbil-
dungsförderungsrechtlich beachtlich sind).
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 2.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Hund Prof. Dr. Berlit Stengelhofen