Urteil des BVerwG vom 10.02.2006

Rechtliches Gehör, Offenkundig, Hochschule, Kontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 7.06
OVG 2 MB 42/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2005 wird
verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die An-
hörungsrüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge, die § 152a VwGO eröffnet, wenn das Gericht den
Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat, ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule erhoben worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67
Abs. 1 VwGO). Entgegen der von dem Antragsteller in seinem Schriftsatz vom
5. Februar 2006 vertretenen Ansicht folgt aus § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO ("§ 67
Abs. 1 bleibt unberührt"), dass die in § 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO eröffnete Möglich-
keit, die Anhörungsrüge auch "zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird",
die in § 67 Abs. 1 VwGO getroffene Regelung nicht verdrängt, nach der sich vor dem
Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen
muss (s.a. Kopp/
Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 152a Rn. 10; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2005
- BVerwG 5 B 5.05 (5 B 117.04 -). Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck
des § 67 Abs. 1 VwGO besteht auch kein Anhaltspunkt für die vom Antragsteller ver-
tretene Rechtsauffassung, es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein
Verfahren, in dem kein Vertretungszwang herrsche.
Die Anhörungsrüge könnte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg
haben. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2005 das Vorbringen
des Antragstellers zur Statthaftigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" offen-
kundig zur Kenntnis genommen und erwogen; er ist unter Mitteilung der hierfür tra-
genden Gründe lediglich der von dem Antragsteller vertretenen Rechtsansicht nicht
gefolgt. Soweit der Antragsteller im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts (s. BVerfG <3. Kammer des Ersten Senats>, Beschluss vom
23. Juni 2004 - 1 BvR 496/00 - NJW 2004, 3551; s. bereits Beschluss vom 5. Mai
1987 - 1 BvR 903/85 - BVerfGE 75, 302) geltend macht, die Auslegung und Anwen-
dung das rechtliche Gehör beschränkender verfahrensrechtlicher Vorschriften durch
die Fachgerichte sei einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unter-
ziehen als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht, so
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dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur dann verletzt sei, wenn die Entscheidung einer
bloßen Willkürkontrolle nicht standhalte, sondern auch dann, wenn die Rechtsan-
wendung offenkundig unrichtig sei, verhilft dies der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg;
denn dies setzte voraus, was in der Sache gerade nicht zutrifft, dass nämlich die tra-
genden rechtlichen Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 8. Dezember
2005 offenkundig unrichtig seien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichts-
kostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Prof. Dr. Berlit