Urteil des BVerwG vom 05.10.2005

Ausreise, Zitat, Wiedergabe, Beschwerdeschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 7.05
VGH 19 B 01.3037
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Behauptung einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) der
angefochtenen Entscheidung zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. September 2003 - BVerwG 5 C 33.02 - gestützte Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die auf Erteilung einer Spätaussied-
lerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG an die Klägerin und nach § 15 Abs. 2
BVFG an ihren Ehemann, den Kläger zu 2, gerichtete Klage im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, die Klägerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kasachs-
tan am 3. Juli 2000 nicht in der Lage gewesen, zumindest ein einfaches Gespräch
auf Deutsch zu führen (§ 6 Abs. 2 BVFG i.d.F. des Spätaussiedlerstatusgesetzes
vom 30. August 2001 - BGBl I S. 2266). Es erscheine bereits als fraglich, ob eine
solche ausreichende Fähigkeit beim Sprachtest im Deutschen Generalkonsulat am
15. September 1997 bereits festgestellt worden sei; der in der Landesaufnahmestelle
Nürnberg am 11. Juli 2000 durchgeführte Sprachtest zeige jedenfalls deutlich, dass
sie im Ausreisezeitpunkt nicht zur Führung eines einfachen Gespräches auf Deutsch
in der Lage gewesen sei. Der Senat sei auch nicht zu der Überzeugung gelangt,
dass die bei der Ausreise vorhandenen geringen deutschen Sprachkenntnisse (noch)
auf familiärer Vermittlung beruhten.
2. Mit der hiergegen erhobenen Divergenzrüge bringt die Beschwerde
vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 33.02 - ab und macht
im Wesentlichen geltend, entgegen der Entscheidung der Vorinstanz hätten bei der
Klägerin die sprachlichen Fähigkeiten nach den Anforderungen des Bundesverwal-
tungsgerichts vorgelegen und die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs werde
diesen Anforderungen nicht gerecht. Hierzu zitiert die Beschwerdeschrift umfänglich
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das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und stellt diesem Zitat ein Zitat
aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichts-
hof mit der Wiedergabe der Erklärungen der Klägerin gegenüber. Damit ist jedoch
eine Divergenz nicht dargetan, denn hierzu ist erforderlich, dass die Beschwerde
aufzeigt, dass das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von
einem in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwen-
dung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; die
Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist dabei unver-
zichtbar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -
und vom 9. Juni 1999 - BVerwG 11 B 47.98 -
1231> ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72
Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I
S. 718).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke