Urteil des BVerwG vom 13.10.2004

Persönliche Anhörung, Rechtliches Gehör, Ausstellung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 7.04
OVG 2 A 3641/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2003 wird zurück-
gewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,
die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 12 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Rüge der Divergenz
(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-
vision hat keinen Erfolg.
1. Der Sache nach macht die Beschwerde im Wesentlichen geltend, das Oberver-
waltungsgericht hätte die schriftlichen Erklärungen der Klägerin zu 1 zu den Umstän-
den der Eintragung der ukrainischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass nicht
ohne mündliche Verhandlung und persönliche Anhörung der Klägerin zu 1 anders
werten dürfen als das Verwaltungsgericht. Dieses hat die schriftlichen Erklärungen
der Klägerin zu 1 dahingehend bewertet, sie habe "durchgehend angegeben, dass
sie den Antrag - die Forma Nr. 1 - nicht unterschrieben" habe (S. 6 des Urteils). Das
Oberverwaltungsgericht hingegen ist in Würdigung der verschiedenen Erklärungen
der Klägerin zu 1 zu dem Ergebnis gekommen, ein hinreichend substantiierter Vor-
trag, dass sie die Forma 1 nicht selbst unterzeichnet habe, finde sich weder im ver-
waltungsgerichtlichen Verfahren noch im Verwaltungsverfahren. In ihren Erklärungen
schließe die Klägerin zu 1 nicht aus, dass sie selbst den Antrag unterschrieben habe.
Im Berufungsverfahren sei nichts anderes vorgetragen worden, insbesondere nicht
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erklärt worden, dass die Klägerin zu 1 nunmehr ausschließe, die Forma 1 selbst
unterschrieben zu haben (S. 5 - 6 des angefochtenen Beschlusses).
2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO)
ist nicht dargetan. Die Rüge wird von der Beschwerde damit begründet, das Beru-
fungsgericht habe, wie sich aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung ergebe,
"den gesamten Inhalt des Schriftsatzes vom 21. Juli 2003 nicht zur Kenntnis genom-
men". Es habe den Hinweis nicht berücksichtigt, dass es an die tatbestandlichen
Feststellungen aus dem erstinstanzlichen Urteil gebunden sei, wonach die Klägerin
zu 1 durchgehend angegeben habe, dass sie den Antrag - die Forma 1 - nicht unter-
schrieben habe, und dass im Falle einer davon abweichenden Bewertung der schrift-
lichen Angaben der Klägerin zu 1 durch das Oberverwaltungsgericht "unbedingt eine
persönliche Anhörung der Klägerin geboten" wäre; es habe den Vortrag im Beru-
fungsverfahren in sein Gegenteil verkehrt, wenn es auf S. 6 der Beschlussausferti-
gung behaupte, es sei "insbesondere nicht erklärt worden, dass die Klägerin zu 1)
nunmehr ausschließe, die Forma Nr. 1 selbst unterschrieben zu haben".
Die Beschwerde verkennt, dass das Berufungsgericht sich in den Entscheidungs-
gründen nicht umfassend mit dem Vortrag des unterliegenden Beteiligten auseinan-
der setzen muss; grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass es seiner Ent-
scheidung das Vorbringen der Beteiligten vollständig und richtig zu Grunde gelegt hat
(BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 -
VwGO Nr. 183 S. 2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher
nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen deutlich ergibt, dass
das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 54, 43 <45 f.>; 65,
293 <295>; 86, 133 <145 f.>). Anhaltspunkte dafür gibt die Beschwerde nicht. Das
Oberverwaltungsgericht war durch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs
nicht gehindert, das Vorbringen der Klägerin zu 1 anders zu bewerten als das Ver-
waltungsgericht und im Rahmen des ihm bei der Anwendung des § 130a VwGO zu-
kommenden richterlichen Ermessens zu berücksichtigen, dass - nach seinem Ver-
ständnis - der bisherige Vortrag auch im Berufungsverfahren aufrechterhalten wor-
den und eine persönliche Anhörung der Klägerin zu 1 nicht geboten sei, zumal sie
sich bereits mehrfach schriftlich geäußert habe.
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3. Soweit die Beschwerde die Feststellung des Berufungsgerichts, im Berufungsver-
fahren sei "insbesondere nicht erklärt worden, dass die Klägerin zu 1) nunmehr aus-
schließe, die Forma 1 selbst unterschrieben zu haben" (S. 6 des angefochtenen Be-
schlusses), als Verstoß gegen allgemeine Denkgesetze angreift, begründet dies kei-
nen Verfahrensverstoß. Ein Verstoß gegen allgemeine Denkgesetze liegt insbeson-
dere nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin zu 1,
jemand anders könne statt ihrer die Forma Nr. 1 unterschrieben haben, nicht dahin-
gehend gewertet hat, sie schließe damit aus, die Forma Nr. 1 selbst unterzeichnet zu
haben. Wie die Beschwerde richtig feststellt (S. 3 der Beschwerdeschrift), handelt es
sich um eine Erklärung mit Nichtwissen. Wenn die Klägerin zu 1, wie auf S. 5 des
angefochtenen Beschlusses näher belegt ist, angegeben hatte, sich an die Umstän-
de der Antragstellung und Ausfüllung der Forma Nr. 1 nicht mehr erinnern zu können,
schließt dies eine eigene Unterschriftsleistung nicht aus, sondern verweist die Frage,
wie die Unterschrift der Klägerin zu 1 auf die Forma 1 gelangt sein könnte, in den Be-
reich des Nicht-Erinnerns.
4. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Zulassungsgrund der
Divergenz) zuzulassen. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor,
wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Ent-
scheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der
dort genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Die Be-
schwerde sieht unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai
2000 - VIII ZR 216/99 - (NJW 2000, 3007 f.), wonach "das tatsächliche Vorbringen
der Beteiligten ... in erster Linie dem Tatbestand des Urteils zu entnehmen" ist und
vom Geltungsbereich des § 314 ZPO auch "diejenigen tatsächlichen Feststellungen
erfasst werden, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind", eine Divergenz
darin, dass das Berufungsgericht sich "abweichend von dieser Rechtsprechung …
ein Vorbringen der Klägerin zu 1 zusammengebogen" habe, das weder dem Tatbe-
stand des erstinstanzlichen Urteils noch dessen Entscheidungsgründen zu entneh-
men sei. Eine Divergenz in einem entscheidungstragenden Rechtssatz ist damit je-
doch nicht dargelegt und auch nicht zu erkennen. Die Beschwerde verkennt, dass
das Oberverwaltungsgericht als Berufungsinstanz - anders als gemäß § 137 Abs. 2
VwGO das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Revisionsverfahrens - nicht
an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebun-
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den ist, sondern gemäß § 128 Satz 2 VwGO den Streitfall innerhalb des Berufungs-
antrages "im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht" prüft.
5. Die von der Bewertung durch das Verwaltungsgericht abweichende Bewertung der
schriftlichen Äußerungen der Klägerin zu 1 durch das Berufungsgericht verstößt auch
nicht deshalb gegen das Gebot der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung
gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil sie - wie die Beschwerde meint - in der Sache
eine "Beweisaufnahme durch Urkundsbeweis" darstellte, zu der die Klägerin zu 1
sich entgegen § 108 Abs. 2 VwGO nicht hätte äußern können. Zum einen ist die
Auslegung und Bewertung von schriftsätzlichem Parteivortrag durch das Gericht
keine Beweisaufnahme, sondern Feststellung von Parteivortrag, zum anderen trifft es
nicht zu, dass die Klägerin zu 1 sich hierzu nicht hätte äußern können; vielmehr
waren die Beteiligten durch das Hinweisschreiben des Gerichts vom 20. Juni 2003
(Bl. 214 der Gerichtsakte) darauf hingewiesen worden, wie das Gericht die Angaben
der Klägerin zu 1 verstand.
6. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht die Be-
schwerdeführer nicht darauf hingewiesen hat, dass es sich entgegen den Ausfüh-
rungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli 2003 nicht an den
Tatbestand des Verwaltungsgerichts gebunden fühle bzw. die Ausführungen der
Klägerin zu 1 anders bewerte als das Verwaltungsgericht. Diese rechtliche Sicht des
Oberverwaltungsgerichts ergab sich bereits aus dem gerichtlichen Anhörungsschrei-
ben vom 20. Juni 2003 und bedurfte keiner erneuten Bestätigung durch einen noch-
maligen Hinweis.
7. Die unterbliebene persönliche Anhörung der Klägerin zu 1 durch das Berufungs-
gericht begründet auch keinen Gehörsverstoß oder Aufklärungsmangel. Das Ober-
verwaltungsgericht konnte im Rahmen seines Ermessens gemäß § 130a VwGO da-
von ausgehen, dass die bereits mehrfach um Darlegung der Umstände der Ausstel-
lung des ersten Inlandspasses gebetene Klägerin zu 1 über die schriftlich gemachten
Angaben hinaus nichts weiteres vorzubringen habe. Auch die Beschwerde legt nicht
dar, was die Klägerin zu 1 im Falle einer persönlichen Anhörung noch vorgetragen
hätte, sondern beschränkt sich auf die Rechtsansicht, die Klägerin zu 1 hätte zumin-
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dest informatorisch befragt werden müssen. Sie hat insbesondere nicht als Beweis-
tatsache vorgetragen, sie habe die Forma Nr. 1 nicht unterschrieben.
8. Ein Gehörsverstoß oder Aufklärungsmangel liegt schließlich auch nicht darin, dass
das Berufungsgericht nicht aufgeklärt hat, ob ein Bekenntnis der Klägerin zu 1 zum
deutschen Volkstum sich zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Ausstellung des
ersten Inlandspasses hätte feststellen lassen, denn hierauf kam es nach der vom
Berufungsgericht zutreffend zugrundegelegten Gesetzesfassung des § 6 Abs. 2
BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus
(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) nicht
an.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2,
§ 14 Abs. 1 GKG (vgl. § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmoder-
nisierungsgesetzes - KostRMoG - vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718).
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Franke