Urteil des BVerwG vom 18.09.2002

Nationalität, Abgabe, Eltern, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 7.02
OVG 2 A 4580/96
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin
zu 1 auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, in den die ande-
ren Kläger hätten einbezogen werden können, im Wesentlichen
mit der Begründung verneint, die Klägerin zu 1 sei nicht deut-
sche Volkszugehörige, da sie jedenfalls nicht die Vorausset-
zungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der maßgeblichen Fassung
des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl I
S. 2266) erfülle. Im Inlandspass der Klägerin sei ursprünglich
die Nationalität Komi eingetragen worden; in der dieser Ein-
tragung vorausgehenden Angabe einer anderen als der deutschen
Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liege grundsätzlich
ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbe-
kenntnis zu einem fremden Volkstum, dessen Revidierung nach
der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch das Spätaus-
siedlerstatusgesetz ausgeschlossen sei. Der Senat sei über-
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zeugt, dass die Klägerin zu 1, die gemäß sowjetischem Pass-
recht ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen
Nationalitäten ihrer Eltern gehabt habe, mit der Erklärung im
Passantrag eine zurechenbare Erklärung zu einem anderen Volks-
tum abgegeben habe. Bei verständiger Würdigung rechtfertigten
schon der Vortrag der Klägerin und die Bekundungen des erstin-
stanzlich vernommenen Zeugen R. den Schluss, dass die Klägerin
sich auf Bitten bzw. Drängen ihrer nichtdeutschen Mutter dazu
entschieden habe, deren nichtdeutsche Nationalität zu wählen.
Dies werde bestätigt durch die Angaben der Mutter bei ihrer
Zeugenvernehmung durch den Senat. Danach habe die Mutter die
Nationalität Komi in die Forma Nr. 1 eingetragen und die Klä-
gerin anschließend dieses Formular unterschrieben; sie habe
damit bewusst und gewollt eine nicht deutsche Nationalität ge-
wählt. Das Drängen der Mutter, dem die Klägerin sich nicht wi-
dersetzt habe, begründe keine die freie Willensentscheidung
der Klägerin ausschließende Zwangslage, vielmehr manifestiere
sich in einem Nachgeben gegenüber familiärem psychischem Druck
gerade der prägende Eindruck eines Elternteils oder anderer
Personen auf den Erklärenden. Das Gegenbekenntnis sei auch ge-
genüber der zuständigen Passbehörde als amtliche Stelle abge-
geben worden, denn die Klägerin habe ihrer Mutter das unter-
schriebene Formular als Botin zum Zweck der Überbringung an
die Passbehörde überlassen. Die Klägerin zu 1 könne die Ertei-
lung eines Aufnahmebescheides auch nicht als "Vertriebene i.S.
des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BVFG i.V.m. § 7 BVFG i.d.F. vor dem
01.01.1993" oder als "Abkömmling eines Vertriebenen deutscher
Volkszugehörigkeit" beanspruchen, denn das Aufnahmeverfahren
nach den §§ 26 ff. BVFG erstrecke sich allein auf "Spätaus-
siedler" im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG. Dies schließe die Er-
teilung eines Aufnahmebescheides zum Zwecke der Aufnahme als
Vertriebene im Sinne des § 7 BVFG a.F. bzw. als Abkömmling ei-
nes Vertriebenen nach Maßgabe der §§ 26 ff. BVFG aus. Eine
analoge Anwendung der Aufnahmevorschriften auf die vorliegende
Fallgestaltung sei mangels Gesetzeslücke nicht möglich. Auch
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aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 116 Abs. 1 GG, der für den Er-
werb der Eigenschaft als Deutscher die Aufnahme voraussetze,
ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme. Da der
Klägerin zu 1 ein Aufnahmebescheid nicht erteilt werden könne,
komme auch eine Einbeziehung des Klägers zu 2 als Ehegatte
nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht in Betracht. Aus den darge-
legten Gründen scheide für die Kläger zu 3 und 4 ein Aufnahme-
bescheid mangels Abstammung von einem deutschen Staatsangehö-
rigen oder deutschen Volkszugehörigen ebenso aus wie eine Ein-
beziehung in einen Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1 und be-
stehe auch kein Anspruch auf Aufnahme als Vertriebene nach § 7
BVFG a.F. bzw. als Abkömmlinge eines Vertriebenen.
Die von der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände können
nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) führen.
Soweit mit der Grundsatzrüge die Fragen aufgeworfen werden,
"ob ein von den Eltern abgegebener Passeintrag, in dem die Na-
tionalität von den Eltern eingetragen worden ist und der Ju-
gendliche zur Unterschrift kraft elterlicher Gewalt genötigt
worden ist, ein Bekenntnis ... oder eine Bekenntniserklärung
... ist", "ob ... es sich bei der Unterschriftsleistung der
Klägerin um eine 'Äußerung gegenüber anderen Stellen oder pri-
vaten Stellen, etwa den Eltern, Mitschülern oder Lehrern im
Vorfeld der Formularabgabe' handelt" bzw. "unter welchen Um-
ständen die Abgabe der Erklärung gegenüber den Eltern doch
Wirksamkeit entfalten kann und ob die Erklärung, die unter
Zwangsumständen unterzeichnet worden ist, wenn sie von einer
anderen Person übergeben wird, Wirksamkeit entfalten kann",
werden damit der Sache nach - in teilweise unzutreffender Wie-
dergabe der Feststellungen in dem angefochtenen Urteil – die
Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung durch das Oberver-
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waltungsgericht angegriffen, ohne dass dabei eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar würde. Die von der
Klägerin zu 1 unterschriebene Forma Nr. 1 enthielt die nach
dem Passrecht der früheren Sowjetunion gegenüber der Passbe-
hörde abzugebende Nationalitätenerklärung und lag damit nicht
"im Vorfeld der Formularabgabe", sondern war notwendiger Be-
standteil des Erklärungsvorganges selbst, der mit der Abgabe
des unterschriebenen Formularantrages bei der Behörde abge-
schlossen war (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 -
Nr. 92>; Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B
17.01 -). Von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem
nichtdeutschen Volkstum kann dabei – wie das Oberverwaltungs-
gericht zutreffend angenommen hat – nur bei völligem Aus-
schluss der Freiheit der Willensentschließung ausgegangen wer-
den (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. September
2001 - BVerwG 5 B 17.01 - m.w.N.), was nach den Feststellungen
in dem angefochtenen Urteil zu verneinen ist. Die Frage, ob
ein von einem Elternteil in Richtung auf die Abgabe einer be-
stimmten Erklärung ausgeübter Druck eine die freie Willensbe-
stimmung ausschließende Zwangslage darstellt, betrifft die
Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall und ist nicht
von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Der vom Oberverwaltungs-
gericht bejahten rechtlichen Möglichkeit der Übermittlung der
Erklärung durch die Mutter der Klägerin als Botin steht nicht
entgegen, dass ein Volkstumsbekenntnis höchstpersönlicher Na-
tur ist und in aller Regel eine eigene, persönliche Erklärung
voraussetzt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
17. Juni 1997 - BVerwG 9 C 10.96 - BVerwGE 105, 60 <65 f.>);
denn der Bote vertritt nicht den Erklärenden in der Erklärung,
sondern übermittelt lediglich dessen Erklärung. Eine persönli-
che Abgabe des Formularantrages durch den Erklärenden selbst
ist nicht zwingende Voraussetzung der Wirksamkeit der Erklä-
rung selbst; notwendig ist lediglich, dass eine zurechenbare,
auf dem freien Willen des Erklärenden beruhende Erklärung vor-
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liegt. Dies ist nach den Feststellungen der Vorinstanz der
Fall.
Ein Verfahrensmangel im Sinne eines Verstoßes gegen den Grund-
satz des rechtlichen Gehörs bzw. der Amtsaufklärung ist nicht
mit der Begründung dargetan, das Berufungsgericht habe nicht
darauf hingewiesen, dass es "von der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts abweichen möchte und die Erklärung auch
über eine Drittperson zulässt", andernfalls die Klägerin dar-
gelegt hätte, dass die Mutter das Formular ohne ihr Wissen ab-
gegeben habe; dies ergebe sich auch aus der Zeugenaussage der
Mutter, der das Oberverwaltungsgericht fälschlich das Gegen-
teil entnommen habe. Die Beschwerde übersieht dabei zunächst,
dass mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung grundsätzlich ein
Verfahrensmangel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht be-
zeichnet werden kann (vgl. dazu den von der Beschwerde mit un-
zutreffendem Datum vom 22. November 2000 angeführten Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2001 - BVerwG
5 B 17.01 -, S. 5). Mit dem Vorbringen, die Klägerin habe die
Abgabe der von ihr unterschriebenen Forma Nr. 1 nicht gewollt,
weist die Beschwerde auf einen Gesichtspunkt hin, den die Vor-
instanz gewürdigt hat, ohne dabei allerdings die von der Be-
schwerde für richtig gehaltene rechtliche Schlussfolgerung zu
ziehen, die Mutter sei bei der Abgabe nicht mehr mit Willen
der Klägerin als Botin tätig gewesen (vgl. S. 15 des angefoch-
tenen Urteils). Zu einem Hinweis auf die rechtliche Möglich-
keit einer Wertung der Weiterleitung der von der Klägerin zu 1
unterschriebenen Erklärung durch die Mutter als Botin war das
Oberverwaltungsgericht umso weniger verpflichtet, als das Be-
weisthema ("die Behauptung der Kläger, die Mutter der Klägerin
zu 1) habe den ersten Inlandspass der Klägerin zu 1) besorgt",
vgl. S. 298 der Gerichtsakte) auch die Modalitäten der Weiter-
leitung der Erklärung an die Passbehörde umfasste.
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Eine Divergenz zu den beiden von der Beschwerde angeführten
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom
10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 - sowie Urteil vom
23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99, a.a.O. -) liegt nicht vor,
denn die Vorinstanz ist bei der Bewertung des Erklärungsver-
haltens der Klägerin zu 1 nicht von einer Äußerung "im Vor-
feld" der Erklärung ausgegangen, sondern hat die Unterschrift
der Klägerin unter der von der Mutter ausgefüllten Forma Nr. 1
in Verbindung mit der Überlassung des Dokuments an die Mutter
als Botin als maßgebliche Bekenntniserklärung angesehen und
einen möglichen Willen der Klägerin, die Erklärung nicht mehr
gelten zu lassen, mangels einer auf die Verhinderung der Über-
gabe der unterschriebenen Forma an die Passbehörde als uner-
heblich angesehen. Zu der Frage, ob und unter welchen Umstän-
den eine an einen Boten übergebene Erklärung dem Erklärenden
zugerechnet werden kann, verhalten die genannten Entscheidun-
gen sich nicht.
Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung ergibt sich schließlich
auch nicht unter dem Gesichtspunkt des von der Klägerin zu 1
und den Klägern zu 3 und 4 hilfsweise gestellten Antrages auf
Aufnahme als Vertriebene i.S. des § 1 Abs. 1 und 2 BVFG sowie
§ 7 BVFG a.F.; insoweit macht die Beschwerde geltend, für Ab-
kömmlinge von Vertriebenen müsse auch weiterhin die alte
Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Kriegsfolgenbereinigungsge-
setzes gelten, jedenfalls sei zur Gewährleistung ihres Aufnah-
meanspruchs von Verfassungs wegen (Art. 3 Abs. 1, Art. 116 GG)
eine analoge Anwendung der §§ 26 f. BVFG geboten. Die Prozess-
bevollmächtigen der Kläger sind bereits mehrfach in Beschlüs-
sen des Senats darauf hingewiesen worden (vgl. z.B. Beschluss
vom 26. Juni 2002 – BVerwG 5 B 19.02 -), dass die Frage nach
der Anwendbarkeit des Bundesvertriebenengesetzes in seiner al-
ten oder neuen Fassung bereits grundsätzlich geklärt ist (vgl.
Urteil vom 29. August 1995 – BVerwG 9 C 391.94 – BVerwGE 99,
133 ff.); die von der Beschwerde angeführten Umstände begrün-
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den auch keinen weiterreichenden Vertrauensschutz im Sinne ei-
ner verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Beibehaltung
der bei Antragstellung oder im Ablehnungszeitpunkt bestehenden
Rechtslage (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
14. August 2002 - BVerwG 5 B 136.00 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke