Urteil des BVerwG vom 31.03.2014

Konzern, Prüfer, Nbg, Weisung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 69.13
OVG 5 LB 3/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2013 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 191,20 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-
che im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen
Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen führt die aufgeworfene Frage, so-
weit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen genügt, wegen fehlender
Klärungsbedürftigkeit nicht zur Revisionszulassung.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„Stellt der in einer internen - dem Kläger nicht bekannt ge-
gebenen Personalkartei vom 04.02.1998 (P 17-03 Karte
2a) formulierte Abrechnungshinweis, für eine am Wohnort
des Beamten beginnende Dienstreise am Dienstort Reise-
kosten nur für den Weg ab und bis zur Dienststelle zu er-
statten, eine rechtmäßige Weisung an den als Konzern-
1
2
3
- 3 -
prüfer tätigen dienstreisenden Beamten im Sinne des §
98
Abs. 1 NBG in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung
i. V. m. § 3 BRKG dar, dass die Dienstreise an der Dienst-
stelle anzutreten ist?“.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie so auf die
Besonderheiten des Einzelfalles zugeschnitten ist, dass sich darin weder eine
allgemeine Frage des revisiblen Rechts noch deren fallübergreifende Bedeu-
tung erkennen lässt.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 47
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
4
5
6
7