Urteil des BVerwG vom 30.08.2005

Urteil vom 30.08.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 69.05
OVG 12 E 10945/05.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. F r a n k e
und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2005 wird
verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwal-
tungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2005 nicht, mit dem die
Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung der Ladung des Rhein-Lahn-Kreises
und eines dortigen Mitarbeiters verworfen wurde. Zur Klarstellung wird darauf hinge-
wiesen, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe und dessen Ablehnung nicht Ge-
genstand dieses Verfahrens ist. Wäre dies der Fall, würde sich jedoch an der Unzu-
lässigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz aus dem oben genannten Grund nichts ändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Schmidt
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit