Urteil des BVerwG vom 09.09.2003

Rechtsmittelfrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 69.03 (5 PKH 55.03)
OVG 16 E 502/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2003
wird verworfen.
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichts-
kosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw.
Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den
Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entschei-
dungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Ebenfalls unzulässig ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es mangelt
bei einer unanfechtbaren Entscheidung an einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist, deren Einhal-
tung versäumt wurde (§ 60 VwGO).
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechts-
anwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel