Urteil des BVerwG vom 03.09.2012

Rechtliches Gehör

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 68.12 (5 B 52.12)
OVG 11 A 1173/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 - BVerwG
5 B 52.12, 5 PKH 11.12 - wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unzulässig und damit zu verwerfen (§ 152a Abs. 4
Satz 1 VwGO).
Die Kläger haben entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass
der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Be-
schluss vom 31. Juli 2012 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie
haben - was erforderlich gewesen wäre - nicht aufgezeigt, dass und welchen
konkreten entscheidungserheblichen Vortrag der Senat bei der Entscheidung
über ihre „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2012 - 11 A 1173/12 - nicht zur
Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Hierfür
gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. Aus dem Schreiben der Kläger vom
21. August 2012 ergibt sich nur, dass sie den Beschluss des Senats für unrich-
tig halten, da er „auf falsche(n) Umstände(n
)
basiere“. Damit lässt sich indes
eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht be-
gründen.
Soweit sich die Kläger auch gegen das Schreiben des Vorsitzenden des Senats
vom 15. August 2012 wenden, ist ihnen schon deshalb kein Erfolg beschieden,
weil dieses Schreiben nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
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