Urteil des BVerwG vom 01.02.2010

Hund, Hochschule, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 68.09
VG 6 K 791/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-
den vom 23. September 2009 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 9. Dezember
2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf
die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung
hingewiesen worden. Darüber hinaus ist sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
als Bevollmächtigten eingelegt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Hund Dr. Brunn Dr. Störmer
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