Urteil des BVerwG vom 14.08.2008

Rechtskräftiges Urteil, Rechtskraftwirkung, Bemessungsgrundlage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 68.08
VG 7 K 2312/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-
den vom 8. April 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 70 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbe-
deutung) gestützte Beschwerde erfüllt die Darlegungsanforderungen in § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht und muss daher als unzulässig verworfen werden.
Die Beschwerdebegründung enthält weder eine ausdrückliche noch eine sinn-
gemäße Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten
und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen
Rechts und keine Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 m.w.N.). Sie erschöpft sich
darin anzuzweifeln, dass - wie das Verwaltungsgericht der Sache nach
entschieden hat - die im Streitverfahren vorliegenden Gutachten keine
beweiskräftigen Unterlagen im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG seien; es sei nicht
ersichtlich, wieso eine - nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts - durchzuführende Berechnung im Streitfall nicht möglich sein
sollte. Damit greift die Beschwerde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
lediglich als rechtsfehlerhaft an, wirft aber keine klärungsfähige und -bedürftige
Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts auf.
Es kommt hinzu, dass nach den Urteilsgründen bereits durch rechtskräftiges
Urteil vom 6. April 2006 die Frage entschieden worden ist, dass das im Rahmen
des seinerzeitigen Strafverfahrens in Auftrag gegebene Gutachten keine
sonstige beweiskräftige Unterlage im vorausgesetzten Verständnis sei, weshalb
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die Bemessungsgrundlage aufgrund einer Schätzung (§ 4 Abs. 3 EntschG) zu
ermitteln sei und hierbei auf lastenausgleichsrechtliche Bewertungsverfahren
zurückgegriffen werden könne.
Die Beschwerde enthält keine Darlegungen dazu, weswegen diese rechtliche
Einschätzung unzutreffend sein könnte und deswegen die von der Beschwerde
umrissenen Zweifelsfragen mit Rechtskraftwirkung nicht bereits unangreifbar
vorentschieden sind.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Bei der gemäß § 47, § 52 GKG durchzuführenden Streitwertbemessung folgt
der beschließende Senat dem Verwaltungsgericht, gegen dessen Streitwert-
bemessung keine Einwände erhoben worden sind.
Dr .Brunn
Stengelhofen
Dr. Störmer
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