Urteil des BVerwG vom 11.03.2014

Einheit, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 67.13
VG 3 K 416/10 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera
vom 26. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg. Der Beklagte zeigt nicht in einer den Begründungsanforderungen gerecht
werdenden Weise auf, dass der Rechtssache die von ihm angenommene
grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung er-
hebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung ei-
ner bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revi-
sionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantwor-
teten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerde nicht.
Der Beklagte möchte die Frage beantwortet wissen, ob
„für ein zu entschädigendes Grundstück, welches zu einer
aus mehreren rechtlich selbständigen Buchgrundstücken
bestehenden wirtschaftlichen Einheit des land- und forst-
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wirtschaftlichen Vermögens gehörte, für die ein Gesamt-
einheitswert vorliegt, der flächenmäßig anteilige Einheits-
wert - wenn keine anderen Gründe für eine Hilfswertermitt-
lung i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 EntschG vorliegen - der Be-
rechnung der BMG zu Grunde zu legen (ist), auch wenn
sich die Nutzungsart vor der letzten Einheitswertfestset-
zung geändert hat, oder (ob) im Hinblick auf die geänderte
Nutzung zwingend ein Hilfswert zu ermitteln (ist)“.
Dieser Frage liegt erkennbar die Annahme zu Grunde, der Einheitswertbe-
scheid vom 18. Oktober 1968 gehe (auch) hinsichtlich des zu entschädigenden
Grundstücks davon aus, es handele sich um land- und forstwirtschaftliches
Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinn. Dies hat das Verwaltungsgericht
hingegen nicht festgestellt. Es hat vielmehr angenommen, die in dem Einheits-
wertbescheid vorgenommene Beschreibung der Flurstücke als „Landgrundstü-
cke“ rechtfertige nicht den Schluss, es habe sich um land- und forstwirtschaftli-
ches Vermögen gehandelt. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Be-
deutung zugelassen werden, wenn die insoweit aufgeworfene Frage von einem
Sachverhalt ausgeht, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat (stRspr, vgl. z.B.
Beschluss vom 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2
Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 8). So liegt es hier.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO
abgesehen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m.
§ 52 Abs. 1 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
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