Urteil des BVerwG vom 07.01.2010

Rechtliches Gehör, Rüge, Mieter, Kaufpreis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 67.09
VG 6 K 441/07 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 07. Januar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom
8. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 34 600 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem
Urteil des Senats vom 15. Mai 2008 - BVerwG 5 C 17.07 - zuzulassen.
Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben
Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von
einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten
ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss
darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, z.B. Beschluss vom
11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 19 m.w.N.). Die Darlegungserfordernisse erfüllt die Beschwerde
nicht.
Die Beschwerde legt zwar zutreffend dar, dass der Senat in dem herangezoge-
nen Urteil - in Fortführung seines zurückverweisenden Urteils vom 29. März
2007 (BVerwG 5 C 22.06) in dem vorliegenden Verfahren - ausgeführt hat, dass
eine Unterschreitung des in Anknüpfung an den Einheitswert geschätzten
Verkehrswertes um mehr als 25 v.H. dann keinen schwerwiegenden Miss-
brauch einer Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG bzw. § 7a Abs. 3b
Satz 2 VermG begründet, wenn der Kaufpreis besonderen Umständen des Ein-
zelfalles Rechnung trägt (in jenem Verfahren: vom Käufer in seiner früheren
Funktion als Mieter vorgenommene werterhöhende Investitionen). Dass eine
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gravierende Unterschreitung des Verkehrswertes durch den Kaufpreis einen
schwerwiegenden Missbrauch nicht ausnahmslos belegt, hatte der Senat der
Sache nach bereits in seinem zurückverweisenden Urteil im vorliegenden Ver-
fahren mit dem Hinweis auf die zum sog. „Freundschaftskauf“ ergangene
Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht.
Das Verwaltungsgericht hat indes weder ausdrücklich noch sinngemäß den von
der Beschwerde dargelegten Rechtssatz aufgestellt, „dass besondere Umstän-
de des Einzelfalles nur dann zu berücksichtigen wären, wenn hier eine beson-
dere Stellung des Käufers vor Kaufvertragsabschluss z. B. in einer früheren
Funktion als Mieter vorgelegen hatte oder aber aus freundschaftlichen Grün-
den“. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich auf die vorgenannte
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt und seiner Prüfung
zu Grunde gelegt (UA S. 18), dass hiernach „eine Unterschreitung des in An-
knüpfung an den Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 v.H.
dann keinen schwerwiegenden Missbrauch einer Stellung im Sinne des § 1
Abs. 4 AusglLG bzw. § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG begründet, wenn der Kauf-
preis besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt, wie z.B. bei vom
Käufer in seiner früheren Funktion als Mieter vorgenommenen werterhöhenden
Investitionen.“ Der mit der Abkürzung „z.B.“ bezeichnete exemplarische Cha-
rakter der Umstände, die eine solche Besonderheit begründen können, schließt
eine auch nur sinngemäße Bildung des in der Beschwerdebegründung ange-
nommenen Rechtssatzes aus. Dass das Verwaltungsgericht bei der fallbezo-
genen Bewertung des Sachverhaltes solche Besonderheiten nicht hat erkennen
können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt umso mehr, als es die
von den Klägern vorgetragenen Investitionen im Zusammenhang mit der Frage
berücksichtigt hat, ob der Einheitswert hier Rückschlüsse auf den Verkehrswert
zulässt.
Soweit die Beschwerde mit dem Hinweis auf das zum Lastenausgleichsrecht
ergangene Urteil vom 8. März 1973 - BVerwG 3 C 25.71 - (Buchholz 427.207
§ 2 7. FeststellungsDV Nr. 21) eine Divergenz hätte geltend machen wollen,
könnte dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil kein
hiervon abweichender, von dem Verwaltungsgericht aufgestellter Rechtssatz
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bezeichnet wird; es wird allenfalls eine - aus Sicht der Kläger - unzureichende
Anwendung nicht bestrittener Rechtssätze im Einzelfall geltend gemacht. Ent-
sprechendes gilt für den Hinweis auf diese Entscheidung im Rahmen der Be-
gründung der Verfahrensrüge (Beschwerdebegründung S. 22 f.).
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (Zulassungsgrund
nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
2.1 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei „in Verkennung des vorge-
tragenen Sachverhaltes nicht von gravierenden, den Verkehrswert mindernden
Mängeln aus[gegangen] und [habe gemeint], dass Grund für die vorgenomme-
nen Arbeiten auch allgemeine Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen ge-
wesen sein könnten“, und sei dadurch offensichtlich bei seiner Entscheidung
von einem falschen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und habe
auch wesentliche Bekundungen eines Beteiligten nicht berücksichtigt bzw.
Herrn M. Erklärungen unterstellt, die dieser so nicht abgegeben habe, rügen die
Kläger der Sache nach in Gestalt der Verfahrensrüge die Feststellung und Wür-
digung des Sachverhalts.
Damit wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon
deshalb nicht dargelegt, weil die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweis-
würdigung jedenfalls in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht
zuzuordnen sind (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 a.a.O. und vom
22. Juli 2009 - BVerwG 5 B 45.09 - juris). Der Grundsatz der freien Beweiswür-
digung („Überzeugungsgrundsatz“) im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
betrifft die Feststellung aller für die Entscheidung des Gerichts erheblichen Tat-
sachen und deren „freie Würdigung“. Es geht hier also um die ausreichende
Erforschung und Würdigung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen wie
etwa des Akteninhalts, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte oder
gerichtskundiger Tatsachen (Beschluss vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B
35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26). Die Einhaltung der aus § 108
Abs. 1 VwGO folgenden verfahrensmäßigen Verpflichtung ist nicht schon dann
in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter - wie der Sache nach hier die Be-
schwerdeführer - eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden
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Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das
angefochtene Urteil. Denn damit wird ein - angeblicher - Fehler in der Sachver-
halts- und Beweiswürdigung angesprochen, der einen Verfahrensmangel im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen kann (vgl.
etwa Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002,
140 und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 266 ).
Der mögliche Ausnahmefall einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts
durch das Gericht ist nicht erkennbar. Er setzt einen zweifelsfreien, also ohne
weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststel-
lungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (vgl. Beschlüsse vom
10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - a.a.O., vom 12. Mai 2000 - BVerwG
7 B 22.00 - ZOV 2000, 409 und vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B
182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.). Dies ist weder hinrei-
chend dargelegt noch erkennbar.
2.2 Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich insoweit mit ihrem
entscheidungserheblichen Vorbringen unzureichend auseinandergesetzt und
damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt
sowie gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verstoßen,
greift ebenfalls nicht durch.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen
der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die
wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2
VwGO). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Be-
teiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen.
Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm
entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und
in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere
Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht
erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 -
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NVwZ-RR 2004, 3). Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich aus den
Darlegungen der Kläger keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör.
Die Kläger selbst tragen im Rahmen ihrer Rüge, die Beweiswürdigung folge
insgesamt keinen erkennbaren Regeln (Beschwerdebegründung S. 23) vor, das
Gericht habe zunächst die vorgetragenen Beweise (scil.: für werterhöhende
Investitionen und den Bauzustand des Hauses im Zeitpunkt des Kaufes) bei der
Frage, ob die rückwirkende Erhöhung des Einheitswertes gerechtfertigt ge-
wesen sei, zu ihren Gunsten zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Vor die-
sem Hintergrund weist der Umstand, dass das Verwaltungsgericht sich nicht
ausdrücklich mit einem Schreiben des nach dem Kriegsende bestellten Verwal-
ters, dessen Tätigkeit das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestandes
ersichtlich zur Kenntnis genommen hat, vom 2. Juni 1949 auseinander gesetzt
hat, nicht darauf, dass es dessen Inhalt nicht zur Kenntnis genommen oder er-
wogen hat. Entsprechendes gilt für den Bauantrag aus dem Jahr 1941 (zum
Einbau von Fenstern), den das Verwaltungsgericht im Rahmen der Wiedergabe
des Vorbringens der Kläger im Tatbestand ausdrücklich erwähnt (UA S. 10).
2.3 Einen Verfahrensfehler im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO in der Gestalt eines
Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) infolge einer
Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) legt die Be-
schwerde ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügenden Weise dar, soweit sie geltend macht, das Gericht habe auf
die angeblich mangelnde Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Herrn M. nicht
hingewiesen (Beschwerdebegründung S. 22 [lit. c)]) und seine „Betrachtung der
Beweise“ in der mündlichen Verhandlung nicht deutlich gemacht (Beschwerde-
begründung S. 24 f. [lit. f)]).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und
Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfGE 84, 188, 190). Auch in der Aus-
prägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Ge-
richt keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichts-
punkte abverlangt. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich
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nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des
Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung
regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, siehe
etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 335, vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - NVwZ-RR
1998, 711, vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86
Abs. 3 VwGO Nr. 51 und vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - juris). Nur
wenn das Gericht an den Vortrag eines Beteiligten Anforderungen stellt, mit
denen auch ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Ver-
laufs des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer
Überraschungsentscheidung verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu
geben. Ein solcher Fall ist hier nicht dargetan.
2.4 Unmittelbar auf die dem materiellen Recht zuzuordnende tatrichterliche
Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes bezogen ist die Rüge, das
Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die von den Klägern zu erbrin-
genden Beweise für etwaige Mängel des Hauses bzw. die von dem Rechtsvor-
gänger der Kläger getätigten wertverbessernden Maßnahmen überspannt, weil
es den - in der Beschwerdebegründung (S. 22) näher bezeichneten Schriftver-
kehr - nicht als ausreichend gewertet habe. Diese Rüge greift auch im rechtli-
chen Ansatz nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat - im Anschluss an
die Rechtsprechung des Senats - für die Frage, ob eine einzelfallbezogene Er-
mittlung des rechtlich maßgeblichen Verkehrswertes in Betracht kommt, darauf
abgestellt, ob nach den festgestellten tatsächlichen Umständen erhebliche
Zweifel an dem in der Rechtsprechung gebilligten Erfahrungssatz bestehen,
dass der Einheitswert in der Regel höchstens 90 v.H. des Verkehrswertes er-
reicht. Dass es schon solche Zweifel im vorliegenden Fall nicht hat erkennen
können, lässt überspannte Anforderungen an die Darlegung und Begründung
solcher Zweifel nicht erkennen.
2.5 Das Vorbringen der Beschwerde, die Beweiswürdigung des Gerichts folge
auch insgesamt keinen erkennbaren Regeln (Beschwerdebegründung S. 23 f.
[lit. e)]), lässt schon nicht hinreichend klar erkennen, welcher Verfahrensmangel
geltend gemacht werden soll. Auch damit wendet sich die Beschwerde der Sa-
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che nach gegen die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Verwal-
tungsgerichts. Sie vernachlässigt überdies, dass das Verwaltungsgericht von
seinem - insoweit zugrunde zu legenden - Rechtsstandpunkt aus zunächst zu
prüfen hatte, ob - zu Lasten der Kläger - für die Bestimmung des Verkehrswer-
tes in Zeiten des Verkaufes die im Jahr 1957 vorgenommene Erhöhung des
Einheitswertes heranzuziehen war. Die hierfür zu treffenden Feststellungen und
Bewertungen sind nicht identisch mit jenen, die für die Frage zu treffen sind, ob
der zum 1. Januar 1939 festgestellte Einheitswert eine taugliche Grundlage für
die Verkehrswertbestimmung bildet.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3,
§ 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streit-
wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
Hund Prof. Dr. Berlit Dr. Störmer
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