Urteil des BVerwG vom 17.07.2006

Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 67.06
VGH 10 UE 3085/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 30. März 2006 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen
Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beru-
fung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
vom 13. Juli 2004 - 8 E 5509/02 (V) - mit der Begründung verworfen, dass in-
nerhalb der einzuhaltenden Fristen die Berufung weder begründet noch ein be-
stimmter Antrag gestellt worden sei. Da Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO), deren Erfolg Voraussetzung der Entscheidungserheblichkeit der Diver-
genz- und Grundsatzrügen wäre, hiergegen nicht erhoben worden sind, ist das
Bundesverwaltungsgericht an einer Überprüfung unter den mit der Beschwerde
allein geltend gemachten Gesichtspunkten rechtsgrundsätzlicher Bedeutung
bzw. der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gehindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskosten-
freiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Dr. Franke Dr. Brunn
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