Urteil des BVerwG vom 27.06.2007

Rechtliches Gehör, Hund, Vollmachten, Vertretung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 66.07 (1 B 174.06)
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2007
(BVerwG 5 B 174.06) betreffend die Festsetzung des
Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für
das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge, mit der der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend macht und beantragt, das Streitwertfestsetzungsverfahren fortzuführen
sowie den Beschluss vom 24. Januar 2007 aufzuheben und den Antrag vom
18. Dezember 2006 zurückzuweisen, hat keinen Erfolg.
Der Senat kann offenlassen, ob ihrer Zulässigkeit entgegensteht, dass sie nicht
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
erhoben worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO; s. Beschluss
vom 10. Februar 2006 - BVerwG 5 B 7.06 -) oder hier mit Blick darauf, dass
sich der Kläger gegen einen Beschluss wendet, durch den der Wert des Ge-
genstands der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt worden ist, eine Ausnahme
vom Vertretungserfordernis greift. Denn die Anhörungsrüge hat jedenfalls in der
Sache keinen Erfolg.
1
2
- 3 -
Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er
hat bereits das Vorbringen des Klägers zur Vertretung der Beigeladenen, zur
aus der Sicht des Klägers Unwirksamkeit der Bevollmächtigung des Prozess-
bevollmächtigten der Beigeladenen, in seinem Beschluss vom 11. Dezember
2006 (BVerwG 5 PKH 34.06) ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen,
aber als im Ergebnis nicht durchgreifend erkannt. Der Senat hat in diesem Be-
schluss (Rn. 26) ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, „dass keine dieser Voll-
machten die dem Vertretungszwang des § 67 VwGO unterworfenen Verfah-
renshandlungen ihres Prozessbevollmächtigten für die Beigeladene deckten,
weil sie durchweg von nicht zur Bevollmächtigung befugten Personen aus dem
Bereich der Beigeladenen erteilt worden wären“, und hat damit der Sache nach
auf eine wirksame Bevollmächtigung auch für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht erkannt. Angesichts dieses dem Kläger bekannten Be-
schlusses hat der Senat in Bezug auf die die Wirksamkeit der Bevollmächtigung
auf Seiten der Beigeladenen anknüpfenden Einwendungen gegen die
Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit das Vor-
bringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 17. Januar 2007 zur Kenntnis ge-
nommen, brauchte sich damit aber aus den bereits bekannten Rechtsgründen
nicht nochmals schriftlich auseinanderzusetzen. Dies gilt auch in Ansehung des
auf diese Rechtsfrage bezogenen Vorbringens des Klägers in den Schreiben,
welche sich auf das Befangenheitsgesuch beziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ge-
währt den Beteiligten keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht aus dem zur
Kenntnis genommenen Vorbringen eines Beteiligten auch die von diesem er-
strebten rechtlichen Schlüsse zieht.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht entweder schon auf § 188 Satz 2 VwGO oder
jedenfalls auf § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG. Da Gegenstand der Anhörungsrüge ein
Beschluss betreffend die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der an-
waltlichen Tätigkeit ist, sind ungeachtet der über einen bloßen Höhenstreit hin-
ausreichenden Einwendungen des Klägers auch Kosten nicht zu erstatten (§ 33
Abs. 9 Satz 2 RVG); daher war auch der Wert des Gegenstands der anwaltli-
chen Tätigkeit für das Verfahren über die Anhörungsrüge, der sich zudem nach
3
4
- 4 -
der Anwaltsvergütung berechnete, die sich bei einem Gegenstandswert von
5 000 € für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergäbe, nicht festzuset-
zen.
Hund Dr. Franke Prof. Dr. Berlit