Urteil des BVerwG vom 10.03.2005

Auflage, Aussiedler, Ausreise, Hinweispflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 66.04 (5 PKH 40.04)
OVG 2 A 4321/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und Rechtsanwalt … beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts ist erfolglos. Die geltend gemachten Gründe können eine Revisi-
onszulassung nicht rechtfertigen.
Das Berufungsurteil ist hinsichtlich der Beurteilung des Hauptbegehrens der Kläger
auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1 und auf Einbeziehung
der Kläger zu 2 und 3 in diesen Bescheid mehrfach, und zwar die Entscheidung je-
weils selbständig tragend, begründet: Ein Bekenntnis des Klägers zu 1 nur zum deut-
schen Volkstum könne nicht festgestellt werden, da hinsichtlich der Umstände des
Passantragsverfahrens ein gesteigertes und widersprüchliches und damit insgesamt
unglaubhaftes Vorbringen des Klägers vorliege (S. 12 oben des Berufungsurteils)
und gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers zudem spreche, dass der
von ihm geschilderte Geschehensablauf von seiner als Zeugin gehörten Mutter nicht
bestätigt worden sei (S. 14 oben des Berufungsurteils); aber selbst wenn man zu-
gunsten des Klägers davon ausgehe, dass er mit der Angabe "Ukrainer" im Passan-
trag mangels Zurechenbarkeit kein Gegenbekenntnis gegen das deutsche Volkstum
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abgegeben habe, fehle es zumindest für die Zeit von 1984 bis 1990 an einem Be-
kenntnis zum deutschen Volkstum (S. 17 oben des Berufungsurteils). Die Revision
kann nur zugelassen werden, wenn mit der Beschwerde gegenüber jedem dieser
selbständig entscheidungstragenden Gesichtspunkte Zulassungsgründe im Sinne
des § 132 VwGO vorgetragen sind und auch vorliegen. Dies ist indessen nicht der
Fall.
1. Die behauptete Verfahrensfehlerhaftigkeit (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haftet dem
Berufungsurteil nicht an.
a) Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG, § 108 Abs. 2 VwGO)
ist schon nicht schlüssig dargetan (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); denn die Be-
schwerde legt nicht dar, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Kla-
gevorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen habe oder dass das
Berufungsurteil auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt sei, zu de-
nen die Kläger sich zuvor nicht hätten äußern können. Die Beschwerde wendet sich
zwar unter Darlegung im Einzelnen gegen die von ihr für "nicht nachvollziehbar" ge-
haltene Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz. Der Rechtsanspruch einer Partei auf
Gewährung rechtlichen Gehörs wird aber nicht dadurch verletzt, dass ein Gericht aus
dem von ihm festgestellten Sachverhalt andere Schlüsse zieht, als sie die Partei für
geboten hält.
b) Abgesehen davon, dass fraglich ist, inwieweit Angriffe gegen die Sachverhalts-
würdigung, insbesondere gegen die Bewertung von Klagevorbringen als unglaub-
würdig, überhaupt mit einer Verfahrensrüge vorgetragen werden können (siehe dazu
z.B. die Nachweise zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei
Eyermann/Peter Schmidt, VwGO, 11. Auflage 2000, § 132 Rn. 17; Kopp/ Schenke,
VwGO, 13. Auflage 2003, § 132 Rn. 21) können sie im Wesentlichen nur darauf ge-
stützt werden, dass gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder verbindli-
che Auslegungsregeln verstoßen worden sei (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 137
Rn. 25 a). Solche Mängel macht die Beschwerde indessen nicht geltend. Sie be-
hauptet zwar, der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Angaben des
Klägers zum konkreten Geschehensablauf "sich im Laufe des Verfahrens gewech-
selt" hätten, sei "durch die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen und auch
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in der Begründung des Berufungsgerichts in keinster Weise nachvollziehbar" (S. 2
oben der Beschwerdebegründung), in den Erklärungen des Klägers zu 1 zum Pass-
verfahren ließen sich "im Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichts ... kei-
nerlei Widersprüche feststellen" (S. 2 Mitte, S. 3 oben der Beschwerdebegründung).
Indem die Beschwerde die vom Oberverwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüche
leugnet und meint, "die Abweichungen … (sprächen) eher für die Glaubwürdigkeit
der Aussagen und nicht für die Unglaubwürdigkeit" (S. 3 oben der Beschwerdebe-
gründung), setzt sie der Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht eine davon
abweichende eigene Sachverhaltswürdigung entgegen, ohne indessen die oben ge-
nannten Voraussetzungen darzulegen, unter denen eine gerichtliche Sachverhalts-
würdigung rechtlich beanstandet werden kann. Dies betrifft ebenso die Angriffe der
Beschwerde gegen die Wertung des Berufungsgerichts, es handele sich bei dem
Sachvortrag des Klägers zu 1 um gesteigertes Vorbringen. Die Beschwerde begnügt
sich auch insoweit mit der Behauptung, ein gesteigertes Vorbringen "sei nie feststell-
bar" (S. 3 Mitte der Beschwerdebegründung).
2. Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden.
a) Die Beschwerde meint, das "Verfahren (biete) … die Gelegenheit, rechtsgrund-
sätzlich darüber zu entscheiden, welche Verhaltensweisen in abstrakto als bekennt-
nisähnliche Erklärungsverhaltensweise angesehen werden können" (S. 14 Mitte der
Beschwerdebegründung). Diese Frage kann sich in einem Revisionsverfahren aber
nur stellen, "wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er mit der An-
gabe 'Ukrainer' im Passantrag mangels Zurechenbarkeit kein Bekenntnis zum ukrai-
nischen Volkstum und damit kein Gegenbekenntnis abgegeben hat" (S. 17 oben des
Berufungsurteils). Einen solchen Ausgangspunkt hat das Oberverwaltungsgericht
ausweislich seiner Ausführungen zu den Umständen des Passantrags - wie ausge-
führt, selbständig entscheidungstragend - aber gerade nicht eingenommen.
b) Der Rechtssache kommt auch hinsichtlich des Klagehilfsantrags, die Kläger zu 1
und 3 in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1 einzubeziehen und die
Klägerin zu 2 in dem Einbeziehungsbescheid als weitere Familienangehörige mit
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aufzuführen, keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zu.
Die Beschwerde hält es insoweit zum einen für höchstrichterlich klärungsbedürftig,
"unter welchen Bedingungen die nachträgliche Eintragung eines Abkömmlings oder
Ehegatten in den Aufnahmebescheid der bereits ausgereisten Bezugsperson noch
möglich ist" (S. 10 unten der Beschwerdebegründung). Diese Frage ist, was das
Rechtsgrundsätzliche betrifft u.a. durch das Urteil des Senats vom 12. April 2001
- BVerwG 5 C 19.00 - (Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 4 = DVBl 2001, 1527) dahinge-
hend geklärt, dass die volksdeutsche Bezugsperson bei Einbeziehung des Abkömm-
lings in den Aufnahmebescheid noch ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten
haben muss, diese also nicht unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen haben darf.
Die Beschwerde trägt nichts vor, was diesen Rechtsstandpunkt infrage stellen und
deshalb Anlass zu einer erneuten revisionsgerichtlichen Befassung geben könnte.
Auch soweit die Mutter des Klägers zu 1 - wie die Beschwerde vorbringt - geglaubt
haben sollte, durch eine möglichst schnelle Ausreise (ohne die Kläger) die Voraus-
setzungen einer Familienzusammenführung schaffen zu können (S. 10 der Be-
schwerdebegründung), ist damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
nicht verbunden.
c) Die Beschwerde hält es "des Weiteren" für eine "grundsätzliche Frage, ob die Ein-
tragung der Abkömmlinge in die Aufnahmeanträge der Aussiedler vor dem
01.01.1993, als Aufnahmebescheide nur für Aussiedler und nicht für Ehegatten und
Abkömmlinge erteilt wurden, die Ehegatten und Abkömmlinge aber als 'sonstige
Personen' in die Aufnahmebescheide und Registrierscheine eingetragen wurden,
ausreichend ist, um von einem Antrag auf Familienzusammenführung auszugehen …
" (S. 12 unten der Beschwerdebegründung). Diese Frage ist jedenfalls deshalb nicht
von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht
stellen würde, soweit es um die Rechtslage vor In-Kraft-Treten der §§ 26 ff. BVFG in
der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes geht; denn die Mutter des Klä-
gers zu 1 ist mit einem nach dem neuen Recht erteilten Aufnahmebescheid in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zum Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff.
BVFG n.F. hat der Senat dagegen bereits durch Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG
5 C 32.00 - (Buchholz 412.3 § 8 BVFG Nr. 1 = NVwZ-RR 2002, 388) entschieden,
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dass das Gesetz das bloße namentliche Benennen weiterer Familienangehöriger im
Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG nicht als Aufnahme im Sinne des Aufnahmeverfahrens
genügen lässt. Was in der Übergangszeit zwischen altem und neuem Recht zu gel-
ten hat, ob und inwieweit also ein Antrag auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG n.F. auch schon vor In-Kraft-Treten dieser Regelung liegenden Umständen
entnommen werden kann, aus denen hervorgeht, dass es dem Aufnahmebewerber
um eine Einbeziehung von Abkömmlingen bzw. seines Ehegatten nach dem neuen
Recht gehen werde, ist demgegenüber nicht revisionsgerichtlich klärungsbedürftig,
weil es sich um eine Fragestellung handelt, die allenfalls für eine in der Vergangen-
heit liegende Übergangszeit von Bedeutung sein kann. Es ist dementsprechend we-
der von der Beschwerde dargetan noch sonst ersichtlich, dass solche Sachverhalts-
gestaltungen auch gegenwärtig noch von so großer quantitativer Bedeutung wären,
dass sie eine revisionsgerichtliche Beurteilung verdienten. Zwar macht die Be-
schwerde geltend, von der Klärung, "ob der Eintrag der Kinder im Antragsformular
ein Antrag im Sinne des § 94 bzw. 27 BVFG auf Familienzusammenführung ist … "
(S. 13 Mitte der Beschwerdebegründung), hänge "der Ausgang vieler Verfahren ab".
Damit wirft die Beschwerde aber, soweit es um die Rechtslage unter der Geltung von
§ 27 Abs. 2 BVFG n.F. geht, lediglich eine Frage auf, die auf der Grundlage der vor-
stehend genannten Senatsrechtsprechung bereits geklärt ist.
d) Der von der Beschwerde angestrebten "grundsätzlichen Klärung der Antragsmo-
dalitäten des Abkömmlings nach dem 01.01.1993" könnte - selbst unter Berücksich-
tigung, "dass die Behörde aufgrund der Besonderheiten und der häufigen Gesetzes-
änderung sowie der häufigen Interpretationsänderungen eine gesteigerte Hinweis-
pflicht hat" (S. 13 oben der Beschwerdebegründung) - ein Revisionsverfahren im
vorliegenden Fall schon deshalb nicht dienen, weil das Oberverwaltungsgericht da-
von ausgegangen ist, "dass ein Aufnahmeantrag, wie er von den Klägern am
8. August 1994 gestellt worden ist, nicht nur primär dahin zu verstehen ist, dass der
Kläger seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte
und die Klägerinnen zu 2 und 3 in diesen Bescheid einbezogen werden wollten"
(S. 18 unten des Berufungsurteils). Dass dieser Antrag nicht zum Erfolg geführt hat,
lag also nicht an einer Bewertung von "Antragsmodalitäten". Der Einbeziehungsan-
trag ist vielmehr daran gescheitert, dass nicht "seitens des Einzubeziehenden im
Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zumindest ein Aufnahmeantrag gestellt
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war" (a.a.O.). Als Umstand, in Anbetracht dessen ein früherer Antragszeitpunkt als
der des 8. August 1994 zu prüfen wäre, steht hier allein eine Aufnahme der Kläger in
den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1 auf der Grundlage des § 8
Abs. 2 BVFG in Rede. Mit diesem Umstand ist indessen, wie oben ausgeführt, revi-
sionsgerichtlicher Klärungsbedarf nicht verbunden.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzu-
lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO), §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1
Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Dr. Franke