Urteil des BVerwG vom 09.09.2003

Rechtsmittelfrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 66.03 (5 PKH 52.03)
OVG 16 E 499/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2003 wird
verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Ver-
waltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen ge-
hört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Ebenfalls unzulässig ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es mangelt bei
einer unanfechtbaren Entscheidung an einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist, deren Einhaltung
versäumt wurde (§ 60 VwGO).
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechts-
anwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188
Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit