Urteil des BVerwG vom 05.09.2012

Urteil vom 05.09.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 65.12
OVG 12 A 2631/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
4. Juni 2012 mit Schriftsatz vom 30. August 2012 zurückgenommen. Das Be-
schwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz
1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
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