Urteil des BVerwG vom 07.09.2005

Urteil vom 07.09.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 65.05
VGH 12 C 05.1263
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l
und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2005 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwal-
tungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss,
mit dem die Beschwerde des Klägers gegen einen Beschluss des Verwaltungsge-
richts, mit dem die Bewilligung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe abgelehnt
worden ist, zurückgewiesen wurde, nicht.
Soweit der Kläger mit Schreiben vom 20. August 2005 "Beschwerde ge-
gen die Unzulässigkeitserklärungen des BVerwG vom 02.08.2005" eingelegt hat,
bedarf es deswegen keiner gesonderten Entscheidung, weil das unter dem 2. August
2005 an den Kläger gerichtete Schreiben diesen lediglich darauf hinweist, dass die
angefochtene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt und deshalb als unzulässig
verworfen werden müsste, wenn die Beschwerde nicht zurückgenommen wird, mithin
die nunmehr getroffene Entscheidung lediglich ankündigt, ohne selbst eine - ohnehin
nicht der Beschwerde unterliegende - Sachentscheidung zu bilden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskos-
tenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Schmidt Dr. Rothkegel Dr. Franke