Urteil des BVerwG vom 13.09.2004

Elterliche Sorge, Berechtigung, Vormundschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 65.04
VGH 12 B 99.2510
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 1. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 11 120,63 € (entspricht 21 750,06 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten ist nicht be-
gründet. Die Rechtssache hat nicht, wie von der Beklagten geltend gemacht, grund-
sätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, "inwieweit das 'Ruhen der elterlichen
Personensorge' einem 'Nichtzustehen der elterlichen Personensorge' i.S.d. § 86
Abs. 3 SGB VIII gleich zu erachten ist", ist zwar höchstrichterlich noch nicht ent-
schieden. Das rechtfertigt aber eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung
nicht. Denn sie ist nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. Vielmehr er-
gibt sich ihre Antwort ohne weiteres aus dem Gesetz.
§ 86 Abs. 3 SGB VIII setzt unter anderem voraus, dass "die Personensorge keinem
Elternteil zusteht". Zwischen den Beteiligten unbestritten hat das Amtsgericht N. mit
Beschluss vom 30. Dezember 1996 festgestellt, dass die Mutter der Jugendlichen
A.K. auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann, und hat für
A.K. Vormundschaft angeordnet sowie das Kreisjugendamt F. zum Vormund bestellt.
Kraft dieser gerichtlichen Feststellung ruht die elterliche Sorge der Mutter nach
§ 1674 Abs. 1 BGB. Das Ruhen der elterlichen Sorge bewirkt zwar keinen endgülti-
gen Verlust der elterlichen Sorge, es bewirkt aber nach § 1675 BGB, dass die Be-
rechtigung aus der elterlichen Sorge, sie auszuüben, für die Dauer des Ruhens ent-
fällt. Nach § 1674 Abs. 2 BGB lebt die elterliche Sorge erst wieder auf, wenn das
Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht. Damit er-
gibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, dass während des Ruhens der elterlichen
Sorge nach § 1674 BGB dem Elternteil, auf den sich die gerichtliche Feststellung
bezieht, die Personensorge nicht zusteht im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB VIII.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 und § 188 Satz 2
Halbsatz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG a.F. in Ver-
bindung mit § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgeset-
zes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel