Urteil des BVerwG vom 09.09.2003

Rechtsmittelfrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 65.03 (5 PKH 51.03)
OVG 16 E 231/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2003
wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ei-
nen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskos-
ten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw.
Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den
Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entschei-
dungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Ebenfalls unzulässig ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es mangelt
bei einer unanfechtbaren Entscheidung an einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist, deren Einhal-
tung versäumt wurde (§ 60 VwGO).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188
Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel