Urteil des BVerwG vom 23.08.2004

Unterbringung, Volljährigkeit, Entlassung, Kontaktaufnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 64.04
VGH 9 S 575/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
23. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 57 229,82 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 23. März 2004 ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"Wann besteht konkreter Jugendhilfebedarf, der ein Handeln im Rahmen der
Zuständigkeit nach § 86d SGB VIII erfordert?",
lässt auch in der konkretisierenden Formulierung
"Genügt zur Auslösung der Verpflichtung zum Tätigwerden nach § 86d SGB
VIII, dass das Jugendamt die anspruchsbegründenden Fakten kennt oder ent-
steht diese Verpflichtung erst dann, wenn die Hilfe unmittelbar realisiert werden
soll?
keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage grundsätzlicher Be-
deutung erkennen, die für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich sein könn-
te. Soweit eine Beantwortung nach den nicht mit beachtlichen Revisionsrügen ange-
griffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erheblich werden kann,
hängt sie maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer
fallübergreifenden, abstrakten Beantwortung.
Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner Klärung in einem Revi-
sionsverfahren, dass auch nach § 86d SGB VIII lediglich die im Einzelfall notwendige
und sachgerechte Hilfe zu gewähren ist; eine nach Art und Ausrichtung im Zeitpunkt
ihrer Erbringung objektiv nicht auf einen konkreten jugendhilferechtlichen Bedarf be-
zogene und daher nicht zur konkreten Bedarfsdeckung erforderliche Hilfe ist auch
nach § 86d SGB VIII nicht zu erbringen. Auf der Grundlage dieses rechtlichen An-
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satzes, der von der Klägerin nicht bestritten wird und in Bezug auf den grundsätzli-
cher Klärungsbedarf nicht geltend gemacht ist, hatte das Berufungsgericht u.a. zu
prüfen, ob der Klägerin für die in der Zeit bis zum 24. September 1999 aufgewende-
ten Kosten einer Kontaktaufnahme und eines Probewohnens einer Jugendlichen in
der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung W. deswegen nach § 89c Abs. 1 SGB VIII ein
Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten zusteht, weil sie diese Kosten
im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat. Wenn das
Berufungsgericht eine Verpflichtung der Klägerin zum vorläufigen Tätigwerden nach
§ 86d SGB VIII schon mangels eines insoweit konkreten Hilfebedarfs des Personen-
sorgeberechtigten oder der Jugendlichen verneint hat, wirft dies keine revisionsge-
richtlich klärungsfähigen Fragen auf. Denn diese Bewertung gründet nicht in den in
den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bezeichneten Unterscheidungen, son-
dern in Besonderheiten des Einzelfalles. Das Berufungsgericht hat hierzu u.a. aus-
geführt, dass zwar davon auszugehen gewesen sei, dass die seinerzeit noch minder-
jährige Jugendliche, die sich zu diesem Zeitpunkt schon seit mehreren Monaten we-
gen einer schweren emotionalen Entwicklungsstörung mit psychosomatischen Be-
gleiterscheinungen in vollstationärer Krankenhausbehandlung befand, nach ihrer
Entlassung einer vollstationären Unterbringung bedurfte und insoweit ein konkreter
Hilfebedarf bestand und dass auch ein wirksamer Antrag der Amtspflegerin vorlag.
Es ist indes weiterhin davon ausgegangen, dass die örtliche Zuständigkeit der Be-
klagten zum damaligen Zeitpunkt im Sinne des § 86d SGB VIII ohne weiteres fest-
gestanden hätte (auch wenn sie zwischen den Beteiligten später rechtlich umstritten
gewesen sein mag) und sich eine Pflicht der Klägerin zum vorläufigen Tätigwerden
nach § 86d SGB VIII allenfalls daraus hätte ergeben können, dass der Beklagte als
zuständiger örtlicher Träger trotz akutem Hilfebedarfs der Jugendlichen nicht in der
erforderlichen Weise tätig geworden sei. Dies sei deswegen nicht der Fall, weil eine
Entlassung der Jugendlichen aus der stationären Krankenhausbehandlung, wie sich
u.a. aus einem Fachgespräch vom 27. Juli 1999 sowie Arztberichten vom 9. August
1999 und 3. September 1999 ergeben habe, in absehbarer Zeit nicht zu erwarten
gewesen sei, hiervon zunächst auch die Klägerin selbst ausgegangen sei und bei
dieser Sachlage, die bei objektiver Betrachtung ein sofortiges Handeln nicht erforder-
te, für die wenige Tage vor Vollendung des 18. Lebensjahres als Hilfe zur Erziehung
nach § 30 SGB VIII beantragte und von der Klägerin auch so eingeschätzten Maß-
nahme, die nur noch für wenige Tage in Betracht gekommen sei, ein zum vorläufigen
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Tätigwerden verpflichtender konkreter Hilfebedarf nicht bestanden habe, die durch-
geführte Maßnahme jedenfalls nicht objektiv erforderlich zur Deckung eines akut be-
stehenden konkreten Bedarfs für eine Hilfe zur Erziehung gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat mithin einen Hilfebedarf nicht schlechthin verneint, sondern
mit einzelfallbezogenen Erwägungen einen konkreten Hilfebedarf verneint, der
gerade zu einem vorläufigen Tätigwerden verpflichtete. Soweit die Klägerin der Be-
wertung des Berufungsgerichts entgegentritt, wendet sie sich der Sache nach gegen
die Richtigkeit der einzelfallbezogenen Sachverhaltswürdigung; dies rechtfertigt eine
Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.
2. Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage zur rechtlichen
Einordnung des "Probewohnens", nämlich
"Ist Probewohnen in einer Einrichtung mit zuvor erfolgter Kontaktaufnahme, das
dem Zweck der Vorbereitung einer stationären erzieherischen Hilfe dient, eine
Maßnahme nach den §§ 27 ff SGB VIII, für die eine eigenständige jugendhilfe-
rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 86d SGB VIII bestehen kann?",
rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht; sie stellte sich - wie auch die
Klägerin erkennt - als entscheidungserheblich nur und erst dann, wenn die tatsäch-
lich durchgeführte Maßnahme entgegen der Bewertung des Berufungsgerichts ju-
gendhilferechtlich notwendig und sachgerecht gewesen wäre.
3. Die von der Beschwerde mit Blick auf die Kosten der fast einjährigen stationären
Unterbringung der Jugendlichen in einer Therapieeinrichtung aufgeworfene Frage
"Wann beginnt eine Leistung?"
genügt bereits nicht den Anforderungen, die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an
die Darlegung einer in einem Revisionsverfahren klärungsfähigen abstrakten Rechts-
frage zu stellen sind.
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Dem Vorbringen der Klägerin, für den Beginn der Leistung sei hier als maßgeblichen
Zeitpunkt nicht auf die Unterbringung in der Therapieeinrichtung selbst, sondern auf
den Zeitpunkt des Antrages auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII bzw. die
vorbereitenden Maßnahmen abzustellen, so dass mit dem tatsächlichen Beginn der
stationären Unterbringung am 28. September 1999 die zuvor begründete Zuständig-
keit des Beklagten gemäß § 86a Abs. 4 SGB VIII unabhängig davon erhalten geblie-
ben sei, ob die auf die Anträge vom 3. und 9. September bereits vor dem 24. Sep-
tember geleistete Hilfe (Probewohnen) rechtmäßig erfolgt sei, ist eine revisionsge-
richtlicher Klärung zugängliche oder bedürftige Frage auch nicht sinngemäß zu ent-
nehmen. Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären,
dass eine als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII erbrachte und zuständig-
keitsrechtlich nach § 86a Abs. 2 SGB VIII zu beurteilende Hilfe nicht dadurch zu einer
nach § 86a Abs. 4 SGB VIII zu beurteilenden (fortgesetzten) Hilfe wird, dass der
Antrag bereits vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt wurde. Die Frage, welche Bedeu-
tung dem Zeitpunkt der Antragstellung für den Leistungsbeginn im Allgemeinen
beizumessen ist, stellt sich jedenfalls dann nicht in entscheidungserheblicher Weise,
wenn es um Kostenerstattung für eine Hilfe für junge Volljährige geht, Volljährigkeit
aber bei Antragstellung noch nicht vorlag. Keiner revisionsgerichtlichen Klärung be-
darf auch, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - vor Eintritt der
Volljährigkeit erbrachte vorbereitende Leistungen, für welche die Voraussetzungen
eines vorläufigen Tätigwerdens nach § 86d SGB VIII gerade nicht vorgelegen haben,
nicht geeignet sind, gemäß § 86a Abs. 4 SGB VIII die Zuständigkeit festzuschreiben;
sie sind deswegen auch nicht Teil eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfepro-
zesses, an welchen der Begriff der "Leistung" anknüpft (Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 -).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 GKG i.d.F. des Kos-
tenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718). Aufgrund von
§ 194 Abs. 5 i.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur
Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F.
auch Erstattungsstreitigkeiten erfassende Gerichtskostenfreiheit für das vorliegende,
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beim Bundesverwaltungsgericht nach dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Ver-
fahren entfallen.
Dr. Säcker
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit