Urteil des BVerwG vom 15.09.2003

Rechtsmittelbelehrung, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 64.03
OVG 2 A 2164/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2003 wird
verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-
ladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 12 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 30. Juli 2003 abgelau-
fenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG i.V.m.
§ 5 ZPO.
Schmidt Dr. Franke Prof. Dr. B
erlit