Urteil des BVerwG vom 05.09.2013

Zustellung, Verfahrensmangel, Unrichtigkeit, Verschulden

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 63.13
OVG 11 A 1485/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2013
wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde ist unzulässig.
Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Berufung
unter unrichtiger Anwendung des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO verworfen und
insoweit rechtsfehlerhaft angenommen, das Rechtsmittel sei erst nach Ablauf
der mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 27. Mai 2013 gegen
Empfangsbekenntnis am 28. Mai 2013 in Lauf gesetzten Frist des § 124a
Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden, wird ein Verfahrensmangel nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Wei-
se dargelegt. Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist im Sinne
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur „bezeichnet“, wenn er sowohl in den ihn
(vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdi-
gung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 13 ). Daran
fehlt es hier.
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Der Vortrag, die Begründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO sei erst
„durch die Zustellung eines neuen Beschlusses“, mithin durch die Übermittlung
des Beschlusses vom 27. Mai 2013 am 11. Juli 2013 in Lauf gesetzt worden, ist
nicht schlüssig. Ihm liegt die Annahme zugrunde, dass dieser Beschluss nicht
bereits gegen Empfangsbekenntnis am 28. Mai 2013 zugestellt worden sei.
Diese Annahme wird von der Beschwerdebegründung nicht getragen.
Das Oberverwaltungsgericht hat seiner rechtlichen Schlussfolgerung, die Beru-
fung sei zu verwerfen, da die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6
Satz 1 VwGO versäumt worden sei und das Fristversäumnis auf einem dem
Kläger zuzurechnenden Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten beruhe
(§ 60 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), zutreffend das Vor-
bringen zur Begründung des betreffenden Wiedereinsetzungsantrages zugrun-
de gelegt. Darin hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen
ausgeführt, es müsse „davon ausgegangen werden, dass der Beschluss nicht
ausgedruckt … bzw. nicht ordnungsgemäß gesendet“ worden sei, „es [sei]
durchaus möglich, dass die anderen Seiten nicht mehr eingegangen [seien]“,
„es [lasse] sich auch nicht feststellen, ob es sich um einen technischen Fehler
des [Fax]Gerätes der Kanzlei (…) oder ... [um einen] Übertragungsfehler“ ge-
handelt habe. Zudem hatte er anwaltlich versichert, das Faxgerät der Kanzlei
habe an dem betreffenden Tag „äußerlich technisch funktioniert“. Im Rahmen
der Beschwerdebegründung hat er unter anderem ergänzend dargetan, das
Empfangsbekenntnis im Vertrauen darauf unterzeichnet zu haben, „dass das
Sekretariat den üblichen Weg der Vorlage der Beschlüsse am nächsten Tag“
beschreite.
Das Empfangsbekenntnis erbringt den Beweis, dass das darin bezeichnete Do-
kument zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegengenommen wurde. Der Ge-
genbeweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses ist zulässig. Er ist
jedoch nicht bereits mit der Darlegung der bloßen Möglichkeit der Unrichtigkeit
erbracht. Erforderlich ist vielmehr, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit der
Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Okto-
ber 2008 - VI ZB 23/08 - NJW 2009, 855 <856> m.w.N.). Wenngleich an die
Führung des Gegenbeweises keine überspannten Anforderungen zu stellen
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sind, genügt die Beschwerdebegründung weder den vorstehenden noch den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Geltendmachung einer
fehlerhaften Anwendung des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO durch das Oberver-
waltungsgericht.
In Anknüpfung an die Begründung der Beschwerde hätte es sich aufgedrängt,
sich zu der Frage zu verhalten, warum sich der Prozessbevollmächtigte oder
sein Büro mit dem Vortrag, den Beschluss vom 27. Mai 2013 nicht erhalten zu
haben, erst nach der Anhörung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO und nicht
bereits in den Tagen nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses an das
Oberverwaltungsgericht gewandt hat, zumal ausweislich des Wiedereinset-
zungsvorbringens nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Beschluss
von dem Kanzleifaxgerät zwar empfangen, aber nicht ausgedruckt worden ist.
Da mit dem Empfangsbekenntnis die Zustellung des auf diesem bezeichneten
Dokuments durch Telekopie (§ 174 Abs. 2 ZPO) nachgewiesen wird, hätte es
darüber hinaus zumindest nahegelegen darzutun, welche Umstände dazu ge-
führt haben sollen, dass das Sekretariat des Prozessbevollmächtigten das
Empfangsbekenntnis zwar zurückgefaxt und hiernach abgelegt hat, ohne dass
das Fehlen des Beschlusses hierbei aufgefallen ist. Die Beschwerde behauptet
auch nicht, dass der Nachweis, dass der Beschluss vom 27. Mai 2013, dessen
Zustellung im Empfangsbekenntnis bestätigt wurde, nicht beigefügt war, zur
Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts geführt worden sei. Der Hinweis auf
„die Zustellung eines neuen Beschlusses“ genügt hierfür nicht, zumal das
Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, bei
der erneuten Übersendung habe es sich um ein formloses Fax gehandelt und
die (erneute) Übersendung habe der Information des Prozessbevollmächtigten
gedient (BA S. 3). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Abgesehen davon wäre Vorbringen zu der Frage zu erwarten gewesen, wes-
halb es das Büro des Prozessbevollmächtigten versäumt hat, spätestens mit
der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses - gegebenenfalls auf Anwei-
sung - eine Rechtsmittelfrist zu notieren und in der Folge deren Einhaltung zu
überwachen. Ferner wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdebe-
gründung mit dem Umstand auseinandersetzt, dass Teil der Gerichtsakte ein
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die erfolgreiche Übermittlung von drei Seiten per Telekopie an den Prozessbe-
vollmächtigten des Klägers ausweisender Sendebericht vom 28. Mai 2013 mit
dem Betreff „Übermittelt: 11 A 1485/12: R … An: …“ ist (BA I Bl. 82) ist. Gele-
genheit, von diesem Sendebericht Kenntnis zu nehmen, hätte unschwer durch
Beantragung von Akteneinsicht bestanden.
Mit der Beschwerdebegründung wird nicht zugleich die rechtsfehlerhafte Ableh-
nung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gerügt. Eine
entsprechende Rüge hätte im Übrigen keinen Erfolg, da nicht dargetan wird,
dass die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Rechtsan-
walt, der ein Empfangsbekenntnis unterschreibe mit der Folge, dass die Zustel-
lung des darin angeführten Schriftstücks gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174
Abs. 4 Satz 1 ZPO nachgewiesen sei, sich zuvor vergewissern müsse, ob er
das entsprechende Schriftstück tatsächlich erhalten habe, und dass ein ent-
sprechendes Unterlassen ein Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO be-
gründe, das dem Rechtsmittelführer gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85
Satz 2 ZPO zuzurechnen sei, (vgl. Beschluss vom 9. Januar 1995 - BVerwG
11 C 24.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 193 S. 5 ) gegen Verfahrens-
recht verstoße.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
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