Urteil des BVerwG vom 13.07.2004

Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 63.04 (5 PKH 37.04)
OVG 12 ME 211/04
OVG 12 PA 198/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Antragsteller haben ihre Beschwerde gegen die Beschlüsse des Niedersächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2004 mit Schriftsatz vom 1. Juli 2004
zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwen-
dung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe zu diesem Beschwerdeverfahren ist mit der
Rücknahme der Beschwerde gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Be-
schwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke