Urteil des BVerwG vom 06.05.2004

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 63.03 (5 PKH 42.03) (5 C 14.04)
OVG 2 A 2165/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen
seinen Beschluss vom 19. Mai 2003 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Prozessbevollmächtig-
ter beigeordnet (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 115, 121
Abs. 1 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfah-
ren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2003 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klä-
rung beitragen, ob eine Einbeziehung im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG voraus-
setzt, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson
bereits geboren war und in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson hätte einbe-
zogen werden können.
- 3 -
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 14.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke