Urteil des BVerwG vom 23.07.2004

Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 62.04 (5 PKH 36.04)
OVG 12 ME 204/04
OVG 12 PA 205/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Antragsteller haben ihre Beschwerde gegen die Beschlüsse des Niedersächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2004 (Verwerfung der Beschwerde hin-
sichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut-
zes und Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Versagung von Prozesskos-
tenhilfe) mit Schriftsatz vom 1. Juli 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfah-
ren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe zu diesem Beschwerdeverfahren ist mit der
Rücknahme der Beschwerde gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Be-
schwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit