Urteil des BVerwG vom 04.04.2012

Rechtliches Gehör, Rüge, Verfahrensmangel, Billigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 61.11
VGH 12 B 10.2811
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 5. Oktober 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes im
Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO genügt.
a) Dies gilt zunächst für die Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in
dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer
über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im
1
2
3
- 3 -
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechts-
fortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr, vgl. Be-
schluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> =
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22).
Die Beschwerde hat eine konkrete, fallübergreifende und höchstrichterlich noch
nicht geklärte Rechtsfrage nicht ausdrücklich benannt. Bei verständiger Würdi-
gung mag ihrem Vortrag zu entnehmen sein, dass sie als rechtsgrundsätzlich
bedeutsam die Frage erachtet, ob die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsent-
scheidung nach § 85 SGB IX die ordnungsgemäße Durchführung eines Präven-
tionsverfahrens nach § 84 SGB IX voraussetzt. Wegen dieser Frage wäre die
Revision jedoch nicht zuzulassen, da sie durch die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts bereits geklärt ist (Beschluss vom 29. August 2007
- BVerwG 5 B 77.07 - Buchholz 436.62 § 84 SGB IX Nr. 1). Die Beschwerde
unterlässt es, sich mit den in diesem Beschluss genannten rechtlichen Ge-
sichtspunkten auseinanderzusetzen und zu erläutern, warum damit eine Frage
des revisiblen Rechts noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. Beschluss vom
26. Juni 2006 - BVerwG 5 B 51.06 - juris Rn. 3). Die bloße Wiedergabe von
Auszügen aus der Kommentarliteratur und aus älteren Entscheidungen aus
dem Richter(dienst)- und dem Schwerbehindertenrecht kann ein solches Ausei-
nandersetzen nicht ersetzen. Dies gilt umso mehr, als in diesen Entscheidun-
gen zum Teil ausdrücklich davon ausgegangen wird, dass der Verstoß gegen
die Präventionsvorschrift des § 84 SGB IX aus systematischen Gründen nicht
zur Unwirksamkeit einer Entlassung führe bzw. keinen Verfahrensfehler be-
gründe (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - RiZ (R) 2/06 - NVwZ-RR 2007,
328 ; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Juni 2007 - B 3 K 05.15 - juris
Rn. 50 f.).
Die sinngemäße Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Beklagte
es im Rahmen seiner Ermessensausübung fehlerhaft unterlassen habe zu be-
rücksichtigen, dass eine Präventionsmaßnahme gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX zu
dem vorgeschriebenen Zeitpunkt rechtswidrig unterblieben sei (S. 24 der Be-
schwerdebegründung), zielt auf eine angeblich fehlerhafte Anwendung der Vor-
4
5
- 4 -
schrift im Einzelfall. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf wird damit nicht aufge-
zeigt (vgl. Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 6 B 29.11 - juris Rn. 3).
b) Ebenso wenig genügt die zugleich erhobene Divergenzrüge den Anforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der
in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den u.a. das Bundesverwaltungsge-
richt in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das Berufungs-
gericht muss von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewi-
chen sein, weil es ihn für unrichtig hält. Zwischen beiden Gerichten muss ein
prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer Rechts-
vorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26).
Die Beschwerde hat weder einen abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts noch einen von diesem abweichenden abstrak-
ten Rechtssatz des Berufungsurteils bezeichnet. Abweichungen von Entschei-
dungen eines anderen Oberverwaltungsgerichts sind von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO nicht erfasst.
c) Den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht
auch nicht die Rüge, das Berufungsgericht habe den Kläger dadurch in seinem
rechtlichen Gehör verletzt, dass es sein Vorbringen nur unzureichend zur
Kenntnis genommen habe.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen
der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist dargetan, wenn sich im Einzelfall
klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG,
Beschluss vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245/84, 1254/84 - BVerfGE 69, 233
<246>). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
6
7
8
9
10
- 5 -
Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag, die Zustimmungsentscheidung
des Beklagten sei überraschend ergangen, da eine Beschäftigung in der Spät-
schicht nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Integrationsamt gewesen
und der Kläger hierzu nicht angehört worden sei, ausführlich auseinanderge-
setzt (UA Rn. 46). Dass das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten
äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen
zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspre-
chen und von ihm für unrichtig gehalten werden, begründet keinen Gehörsver-
stoß (Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 24.08 - BVerwGE 135, 302 =
Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 5 = juris Rn. 34). Das Vorbringen, das Berufungs-
gericht habe bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt, dass der Kläger keine
Veranlassung gehabt habe, durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen nachzu-
weisen, dass er aus medizinischen Gründen gehindert sei, in der Spätschicht
zu arbeiten, da ihn eine entsprechende Aufforderung der Beigeladenen nicht
erreicht habe (S. 38 der Beschwerdebegründung), war Gegenstand weder des
Verwaltungs- noch des
erstinstanzlichen noch des Berufungsverfahrens und
daher von dem Berufungsgericht nicht zu berücksichtigen.
Ein etwaiger Gehörsverstoß des Beklagten würde schon deshalb keinen Ver-
fahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen, weil Prü-
fungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein ist, ob dem Berufungsge-
richt ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Mängel des Verwaltungsverfahrens
oder des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufungsinstanz nicht fortwir-
ken, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (Beschluss vom 30. Juli
1990 - BVerwG 7 B 104.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 289).
Von einer weiteren Begründung wird abges
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es ent-
spricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen aufzuerlegen, da diese durch die Beantragung der Zurückweisung der Be-
schwerde das Kostenrisiko übernommen hat.
11
12
13
14
- 6 -
Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
15