Urteil des BVerwG vom 18.07.2008

Beschwerdeschrift, Hund, Tod, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 61.08
VGH 10 S 498/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 8. April 2008 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt weder auf
den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Abweichung) noch auf den
Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung).
1. Da die Klägerin zu einem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein-
gereist ist (August 2001), zu dem die Person, in deren Aufnahmebescheid sie
unter dem 15. April 1997 einbezogen worden war, bereits verstorben war (Tod
der Mutter im November 1998), hat der Verwaltungsgerichtshof sein klageab-
weisendes Urteil - zutreffend - auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 47.03 - Buchholz
412.3 § 27 BVFG Nr. 12 m.w.N.) gestützt. Danach wird mit dem Tod einer in
§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG bezeichneten Person auch die akzessorische Einbe-
ziehung von Ehegatten und Abkömmlingen unwirksam. Die Behauptung der
Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof sei vom Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 10.01 - abgewichen, stellt sich
vor diesem Hintergrund der Sache nach als Vorwurf dar, das Bundesverwal-
tungsgericht sei mit seiner (späteren) Rechtsprechung zum Unwirksamwerden
von Einbeziehungsbescheiden als Folge des Todes der Bezugsperson auch
von dem (früheren) Urteil vom 12. Juli 2001 abgewichen.
Es liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung, dass sich damit
eine Divergenzrüge nicht darlegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) lässt und eine
Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch in der Sache nicht
vorliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen mit überzeugenden
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Gründen dargelegt hat, hat das von der Beschwerde herangezogene Urteil vom
12. Juli 2001 zu der streitgegenständlichen Problematik keinen Bezug, weil es
sich nur zur Frage verhält, ob dem Anspruch des Abkömmlings eines Spätaus-
siedlers auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG ent-
gegensteht, dass die Aufnahme des Betreffenden nicht aufgrund seiner Ab-
kömmlingseigenschaft im Wege der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG erfolgt ist, sondern aufgrund eigenen Aufnahmebescheids nach § 27
Abs. 1 Satz 1 BVFG. Ersichtlich setzt diese Fragestellung zumindest voraus,
dass die Ausreise im Wege des Aufnahmeverfahrens und mithin regelmäßig
aufgrund eines noch wirksamen Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheids er-
folgt ist, was nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs
im Streitverfahren gerade nicht der Fall war. Das Urteil enthält gerade keinen
Rechtssatz dahin, dass es stets ausreiche, wenn irgendwann ein Aufnahmever-
fahren durchlaufen worden sei.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang unvermittelt behauptet, die
Klägerin habe einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 BVFG (verfah-
rensbedingter Härtefall) erhalten (S. 3 der Beschwerdeschrift vom 17. Juni
2008), steht dies zum einen im Widerspruch zu dem im Berufungsurteil mitge-
teilten Vortrag der Klägerin, das Bundesverwaltungsamt habe am 3. November
2005 eine Härtefallentscheidung nach § 27 Abs. 2 BVFG abgelehnt (UA S. 7).
Zum anderen enthält das Berufungsurteil weder ausdrücklich noch der Sache
nach entsprechende Feststellungen, im Gegenteil enthalten die Urteilsgründe
(UA S. 11) Darlegungen zur - vom Verwaltungsgerichtshof verneinten - Frage,
ob die Voraussetzungen eines Härtefalls gemäß § 27 Abs. 2 BVFG vorliegen
und hiernach nachträglich ein Aufnahmebescheid erteilt werden könnte und ob
dies zu einer Aussetzung des Streitverfahrens bis zu einer Entscheidung über
den Härtefallantrag Veranlassung biete, wobei maßgeblich darauf abgestellt
worden ist, dass ein solcher Antrag noch nicht einmal gestellt worden sei.
2. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Grundsatzrüge - abgesehen
von ihrer kaum verständlichen Formulierung (Beschwerdeschrift S. 5 Abs. 1) -
als unbegründet. Die sinngemäß aufgeworfene Frage ist, wie dargelegt, in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in für die Beschwerde nega-
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tiver Weise ohne weiteren Klärungsbedarf auch für den Fall, dass die Bezugs-
person erst im Bundesgebiet verstorben ist (s.a. BVerwG, Beschluss vom
6. Juni 2003 - BVerwG 5 B 19.03 -) - bereits geklärt; das Beschwerdevorbringen
gibt zu einer erneuten Behandlung dieser Frage in einem Revisionsverfahren
keinen Anlass.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Bei der gemäß §§ 47, 52 GKG durchzuführenden Streitwertbemessung folgt
der beschließende Senat dem Verwaltungsgerichtshof, der unbeanstandet den
Regelstreitwert festgesetzt hat.
Hund Dr. Brunn Dr. Störmer
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