Urteil des BVerwG vom 13.07.2006

Verfassungsbeschwerde, Einspruch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 61.06 (5 PKH 20.06)
VGH 12 S 267/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. April
2006 wird verworfen.
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Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Das als „Einspruch, Beschwerde, Rechtsmittel, Verfassungsbeschwerde“ be-
zeichnete - und als einzig in Frage kommendes Rechtsmittel der Beschwerde
behandelte - Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwal-
tungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152
Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene
Beschluss, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Erinnerung der Kläger ge-
gen den Kostenansatz seiner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückge-
wiesen hat, nicht. Die Beschwerdeführer sind hierauf hingewiesen worden; das
Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Juni 2006 rechtfertigt keine andere Beurtei-
lung.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Da der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
6. April 2006 nicht anfechtbar ist, kommt auch eine Verweisung nicht in Be-
tracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
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