Urteil des BVerwG vom 03.08.2004

Sozialhilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 61.04
OVG 12 B 10824/04 und 12 E 10830/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juni 2004
wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die "Sofortige Beschwerde" der Antragstellerin ist unzulässig, weil Entscheidungen
der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die
§ 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene
Beschluss, mit dem eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 2004 zurückgewiesen wurde, nicht. In
dem Beschluss vom 21. Mai 2004 hatte das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde
der Antragstellerin gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auf Sozialhil-
fe zum Lebensunterhalt verworfen und die Beschwerde der Antragstellerin gegen die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Ist die Beschwerde, wie dargelegt, aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig, kann
es auf die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Juli 2004 eingereichten Un-
terlagen für die Entscheidungsfindung des Senats nicht mehr ankommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel