Urteil des BVerwG vom 07.08.2003

Aufschub

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 61.03
VGH 3 UZ 665/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2002 wird
verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw.
Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den
Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entschei-
dungen gehört der hier angefochtene Beschluss, der die Berufungszulassung ablehnt, nicht.
Die Klägerin wurde auf die Unanfechtbarkeit in diesem Beschluss hingewiesen.
Für den von der Klägerin begehrten Aufschub der Entscheidung besteht kein Anlass. Auch
die von der Klägerin gesuchte Anwaltsberatung mag nichts daran zu ändern, dass gegen
den von ihr angegriffenen Beschluss die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht
statthaft ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel