Urteil des BVerwG vom 10.02.2015

Neues Vorbringen, Rechtliches Gehör, Rüge, Hinweispflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 60.14
VGH 2 S 962/14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 19. August 2014 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 328 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) beschränkte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe gegen den Amtser-
mittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, ist eine Verletzung dieser
Verfahrensvorschrift bereits nicht in einer den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die
Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substantiierte
Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auf-
fassung des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs aufklä-
rungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklä-
rungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellun-
gen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter
Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu
einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen kön-
nen. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor
dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die
Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt
wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Ge-
richt die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten
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aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Ver-
säumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das
Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, Ur-
teil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse
vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08, 9 B 34.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 372 S. 18 ; vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 94 S. 11 und vom 21. September 2011 - 5 B 11.11
- juris Rn. 15 m.w.N.).
Eine diesen Anforderungen genügende Darlegung enthält die innerhalb der Be-
gründungsfrist eingegangene Beschwerdebegründung des Klägers vom
22. Oktober 2014 nicht. Soweit der Kläger im Schriftsatz seines Prozessbevoll-
mächtigten vom 22. Januar 2015, mit dem er zur schriftlichen Erwiderung des
Beklagten auf die Beschwerdebegründung Stellung genommen hat, weitere
Ausführungen macht, können diese grundsätzlich keine Berücksichtigung fin-
den. Denn diese weitere Begründung des Klägers ist nach Ablauf der zweimo-
natigen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen. Soweit in
diesem Schriftsatz neues Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen
enthalten ist, kann es deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksich-
tigt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1992 - 9 B 256.91 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 2, vom 2. August 2010 - 4 BN 36.10 -
juris Rn. 5 und vom 15. Januar 2014 - 5 B 57.13 - juris Rn. 6). Selbst wenn es
berücksichtigt würde, genügten auch die ergänzenden Ausführungen der Be-
schwerde den Darlegungsanforderungen nicht.
a) Die Beschwerde zeigt weder hinreichend auf, welche tatsächlichen Feststel-
lungen das Berufungsgericht im Fall der Vornahme welcher konkreten Aufklä-
rungsmaßnahmen voraussichtlich getroffen hätte noch inwiefern etwaige Fest-
stellungen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Beru-
fungsgerichts zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen
können. Zur Darlegung des voraussichtlichen Ertrags der von der Beschwerde
für nötig gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen genügen die pauschalen Ausfüh-
rungen dazu, es sei im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes erforderlich
gewesen, "dass sich das Gericht im Fall von Unklarheiten ggf. an die zuständi-
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gen Ärzte wendet und diese befragt" (Beschwerdebegründung S. 4), nicht.
Vielmehr hätte dargetan werden müssen, welcher Arzt zu welchen entschei-
dungserheblichen Tatsachen hätte gehört werden sollen und was er voraus-
sichtlich in einer Anhörung über das hinaus vorgebracht hätte, was sich nicht
bereits aus den dem Berufungsgericht vorliegenden schriftlichen Materialien
(ärztliche Verordnungen bzw. Atteste und Stellungnahmen) ergab. Über dieses
Versäumnis hinaus legt die Beschwerde auch nicht hinreichend dar, inwieweit
es auf die etwaigen (weiteren) Tatsachenerkenntnisse, die durch die Anhörung
von Ärzten hätten gewonnen werden sollen, nach der materiellrechtlichen Auf-
fassung des Berufungsgerichts für den Ausgang des Rechtsstreits angekom-
men wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung
des Berufungsgerichts, dass an die ärztliche Verordnung von Heilmitteln die
von ihm näher bezeichneten gesteigerten Anforderungen zu stellen seien
(UA S. 11). Hiermit setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander. Mit
ihren Mutmaßungen, "hätte das Gericht eigene Ermittlungen angestellt und zu-
mindest die behandelnden Ärzte befragt, so hätte sich möglicherweise ein an-
deres Ergebnis gezeigt" (Beschwerdebegründung S. 6), wird die Beschwerde
den Darlegungsanforderungen nicht annähernd gerecht.
Überdies hat es der Kläger versäumt, vor dem Tatsachengericht auf die Vor-
nahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, in
genügender Weise hinzuwirken. Die Beschwerde macht selbst nicht geltend,
dass der Kläger im Berufungsverfahren eine konkrete Anhörung bestimmter
Ärzte zu bestimmten Tatsachen beantragt oder sonst darauf hingewirkt hätte.
Sie legt zudem nicht in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte
sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Anhörungen von Ärzten auch ohne
das erforderliche Hinwirken des Klägers hätten aufdrängen müssen. Das gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Berufungsgericht davon ausge-
gangen ist, die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen erfüllten bereits die
grundlegenden Anforderungen nicht, weil darin die getroffene Diagnose nicht
schlüssig dargelegt und nicht in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar be-
gründet worden sei (UA S. 9).
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b) Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe die vorge-
legten ärztlichen Unterlagen (Verordnungen bzw. Atteste oder Stellungnahmen)
nicht als unsubstantiiert, unschlüssig und widersprüchlich qualifizieren dürfen,
weil ihm hierfür die entsprechenden medizinischen Fachkenntnisse fehlten (Be-
schwerdebegründung S. 4 f.), wird damit ebenfalls ein Verstoß gegen den
Amtsaufklärungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht aufgezeigt.
aa) Der Sache nach wendet sich die Beschwerde damit in erster Linie gegen
die Beweis- und Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts. Angriffe gegen
die Sachverhaltswürdigung des Tatsachengerichts können jedoch mit der Rüge
der Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht zulässigerweise begründet werden,
sondern - soweit ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden soll - allenfalls
mit einer Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom
28. Juni 2013 - 5 B 79.12 - juris Rn. 10 und vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - juris
Rn. 11). Einen diesbezüglichen Verfahrensfehler hat die Beschwerde jedoch
nicht gerügt.
Selbst wenn man in dem Vorbringen des Klägers auch die (konkludente) Rüge
eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO) sehen wollte, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Einhal-
tung der aus dieser Vorschrift folgenden Verpflichtung des Tatsachengerichts,
sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem ent-
scheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden, ist nicht schon dann in Frage
gestellt, wenn ein Beteiligter - wie hier der Kläger - eine aus seiner Sicht fehler-
hafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er ande-
re Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. Denn damit wird ein
- angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angespro-
chen, der revisionsrechtlich grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist
und deshalb die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
12. Januar 2009 - 5 B 48.08 - juris Rn. 6 und vom 23. Dezember 2011 - 5 B
24.11 - ZOV 2012, 98 m.w.N.). Ein einen Verfahrensfehler begründender Ver-
stoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zwar ausnahmsweise insbesonde-
re dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem
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Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und
Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur-
oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (BVerwG, Ur-
teil vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18 und Beschluss
vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - juris Rn. 22 m.w.N.). Derartige Fehler werden
hier jedoch von der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt.
bb) Die Kritik der Beschwerde, dem Berufungsgericht hätten zur Würdigung der
ärztlichen Unterlagen die nötigen Sachkenntnisse gefehlt, führt dies ebenfalls
nicht auf einen Verfahrensmangel. Für die auch insoweit vom Kläger gerügte
Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) fehlt es schon - wie
bereits oben erörtert - an der Darlegung, welche konkreten Aufklärungsmaß-
nahmen das Berufungsgericht hätte vornehmen sollen, welche Tatsachenfest-
stellungen voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter
Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu
einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.
Auch soweit die Beschwerde mit der vorgenannten Kritik geltend machen will,
das Berufungsgericht habe es in unzulässiger Weise unterlassen, Beweis durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, greift die Aufklä-
rungsrüge nicht durch. Dem Erfolg dieser Rüge steht bereits entgegen, dass es
der Kläger versäumt hat, im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf eine sol-
che Beweiserhebung hinzuwirken und die Beschwerde auch nicht schlüssig
darlegt, dass sich dem Berufungsgericht eine Beweiserhebung durch Sachver-
ständige hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus berücksichtigt die Be-
schwerde nicht, dass das Tatsachengericht nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach pflichtgemäßem Er-
messen darüber zu entscheiden hat, ob es sich selbst die für die Aufklärung
und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut. Dieses Er-
messen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur
Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens-
und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allge-
mein zugänglich sind (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B
64.08, 9 B 34.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 371 S. 18
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m.w.N.). Dies wiederum zeigt die Beschwerde im Hinblick auf die vom Beru-
fungsgericht vorgenommene Prüfung, ob die ärztlichen Unterlagen eine nach-
vollziehbare Tatsachengrundlage dafür bilden, ob im Falle einer diagnostizier-
ten Legasthenie der Begriff der Krankheit im beihilferechtlichen Sinne erfüllt ist,
nicht auf. Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, warum das Berufungsge-
richt insoweit eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in An-
spruch genommen haben oder seine diesbezügliche Sachkunde sonst ernstlich
zweifelhaft sein soll (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Beschlüsse vom
24. November 1997 - 1 B 224.97 - juris Rn. 6 und vom 5. Juni 2014 - 5 B 75.13
- juris Rn. 7). Ihre allgemeinen und pauschalen Äußerungen, dass dem Beru-
fungsgericht medizinische Kenntnisse zur Würdigung des Sachverhalts fehlten,
genügen dazu nicht.
2. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt auch nicht vor, soweit die Beschwerde eine Verlet-
zung der richterlichen Hinweispflicht rügt.
Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und zielt mit dieser Funktion ins-
besondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG,
Urteil vom 11. November 1970 - 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>; Be-
schluss vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 3 m.w.N.). Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in
§ 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den
Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf
Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die
tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschlie-
ßenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember
1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2, vom 26. No-
vember 2001 - 1 B 347.01, 1 PKH 46.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO
Nr. 52 S. 4 und vom 9. Januar 2009 - 5 B 53.08 - juris Rn. 9). Eine Ausnahme
hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderun-
gen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen
will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach
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dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt ver-
tretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschlüs-
se vom 29. Juli 2004 - 9 B 23.04 - juris Rn. 2 m.w.N. und vom 21. September
2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 3). Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Der Einwand des Klägers, das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft
versäumt, ihn im Berufungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sein Vortrag
unzureichend gewesen sei und noch weiterer Sachvortrag für erforderlich er-
achtet werde, greift nicht durch. An den vorstehend ausgeführten Grundsätzen
gemessen hat das Berufungsgericht nicht gegen die richterliche Hinweispflicht
verstoßen. Vielmehr durfte der Kläger aufgrund des konkreten Prozessverlaufs
nicht darauf vertrauen, dass sein Sachvortrag aus dem erstinstanzlichen Ver-
fahren einschließlich der vorgelegten ärztlichen Dokumente auch im Berufungs-
verfahren für einen Erfolg in der Sache genügen würde. Zweifel daran mussten
sich ihm bereits aufdrängen, weil der Verwaltungsgerichtshof die Berufung ge-
gen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das der Klage stattgegeben hatte, we-
gen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen hat. In
seinem Zulassungsbeschluss vom 12. Mai 2014 ist der Verwaltungsgerichtshof
insoweit dem Zulassungsvorbringen des Beklagten gefolgt. Dieser habe nach-
vollziehbar geltend gemacht, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auf
einer unzureichenden Tatsachenbasis getroffen worden. Überdies hat der Ver-
waltungsgerichtshof im Zulassungsbeschluss zu der entscheidungserheblichen
Frage ausgeführt, aus der Kurzstellungnahme der behandelnden Arztpraxis
vom 6. September 2011 lasse sich nicht ersehen, dass und weshalb der festge-
stellten "Aufmerksamkeitsschwäche bzw. -störung" Krankheitswert zukommen
solle und warum deshalb eine ergotherapeutische Maßnahme für notwendig
erachtet werde. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof dabei auch auf die er-
höhten rechtlichen Anforderungen an die Verordnung von Heilmitteln hingewie-
sen. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung im oben genannten Sinne
liegt nach alledem nicht vor. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter
hätte nach dem beschriebenen Prozessverlauf damit rechnen müssen, dass
das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers und die von ihm zur Stützung
seiner Auffassung vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht als ausreichende
Tatsachengrundlage erachten könnte. Entgegen der Ansicht des Klägers muss-
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te ihm das Berufungsgericht nach den deutlichen Äußerungen im Berufungszu-
lassungsbeschluss nicht zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Hinweis-
pflicht auch noch darüber hinaus im Berufungsverfahren gesonderte Hinweise
zur Bewertung der Sachlage erteilen.
3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht gegen die Regelung des
§ 128 VwGO verstoßen. Nach dieser Vorschrift prüft das Oberverwaltungsge-
richt den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das
Verwaltungsgericht (Satz 1). Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsa-
chen und Beweismittel (Satz 2).
Hierzu trägt der Kläger vor, das Berufungsgericht habe diese Vorschrift überse-
hen. Dass er neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgelegt habe, sei "aus-
schließlich dem Umstand geschuldet, dass das Gericht auf dieses Erfordernis
nicht einmal hingewiesen" habe (Beschwerdebegründung S. 6). Dieses Vor-
bringen gibt jedoch für die Darlegung eines Verstoßes gegen § 128 Satz 2
VwGO nichts her, sondern enthält zunächst nur eine - wie oben dargelegt unzu-
reichende - Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht. Der Kläger
hat im Berufungsverfahren weder neue Tatsachen vorgebracht noch Beweismit-
tel vorgelegt, welche das Berufungsgericht hätte berücksichtigen können. Er hat
sich vielmehr darauf beschränkt, "vollumfänglich auf die Ausführungen des erst-
instanzlichen Gerichts" zu verweisen (Schriftsatz vom 23. Juli 2014, Bl. 65 f. der
Gerichtsakte).
Auf der Grundlage des Akteninhalts, wie er sich dem Berufungsgericht darstell-
te, hat dieses - entgegen der Ansicht des Klägers - den Streitfall in gleichem
Umfang wie das Verwaltungsgericht geprüft. Der Vortrag des Klägers führt da-
her auch nicht auf einen Verstoß gegen § 128 Satz 1 VwGO, sondern stellt nur
einen - wie oben erläutert - untauglichen Versuch dar, einerseits eine angeblich
unzureichende (weitere) Sachaufklärung durch das Berufungsgericht zu rügen
und andererseits dessen Würdigung des ermittelten Sachverhalts, die von der-
jenigen des Klägers wie auch des Verwaltungsgerichts abweicht, anzugreifen.
Aus diesem Grunde verfängt auch das Vorbringen der Beschwerde nicht, das
Berufungsgericht habe eine vollumfängliche Prüfung des Streitfalles nicht vor-
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genommen, weil es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das der Klage
in vollem Umfang stattgegeben habe, gänzlich unberücksichtigt gelassen habe
(Beschwerdebegründung S. 6). Letzteres trifft auch in der Sache nicht zu. Das
Berufungsgericht hat aus dem festgestellten Sachverhalt nur andere rechtliche
Schlüsse gezogen, als sie der Kläger zu akzeptieren vermag.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
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