Urteil des BVerwG vom 17.09.2013

Jugendhilfe, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 60.13
VGH 9 S 1367/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 22. Mai 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind
nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen
genügt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung er-
hebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung ei-
ner bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revi-
sionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantwor-
teten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Im Fal-
le einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begrün-
dung des angefochtenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in
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Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegen-
den Zulassungsgrundes (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.
m.w.N). Gemessen daran erweist sich die Beschwerde als nicht ausreichend
begründet.
Der Kläger möchte die Frage geklärt wissen, ob „die Eröffnung des Ermessens
des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII, Unter-
kunftsangebote zu machen, davon abhängig (ist), dass der Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe zunächst überhaupt ein entsprechendes Angebot vorhält, wo-
bei er insoweit keinerlei Ermessensbindung unterliegt“. Diese Frage steht im
Zusammenhang mit der Erwägung in dem angefochtenen Urteil, der Kläger ha-
be keinen Anspruch darauf, dass ihm nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetz-
buch Achtes Buch (SGB VIII) eine Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten
Wohnformen angeboten werde (UA S. 32 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hat in-
soweit dargelegt, der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über
das Unterbreiten eines Angebots im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII set-
ze voraus, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe überhaupt sozialpädago-
gisch begleitete Wohnformen anbiete, was hier nicht der Fall sei. Darauf bezieht
sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung. In dem
angefochtenen Urteil wird ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB VIII selbststän-
dig tragend („unabhängig davon“) auch mit der Begründung verneint, es fehle
an einer Vereinbarung nach § 78b SGB VIII. Diese Erwägung wird von dem
Kläger nicht mit einem Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO an-
gegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47
Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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