Urteil des BVerwG vom 03.09.2012

Urteil vom 03.09.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 60.12
OVG 10 N 38.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli
2012, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung ab-
gelehnt wurde, wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO
vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevoll-
mächtigten eingelegt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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