Urteil des BVerwG vom 19.01.2012

Urteil vom 19.01.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 60.11
OVG 9 E 981/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
- 2 -
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 24. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 12. Januar 2012 zurück-
genommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwen-
dung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für
das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
1
2